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Die Mitglieder der Regierung können von dem Regierungspräsidenten zur
Bearbeitung der ihm übertragenen Geschäfte herangezogen werden.
C. 19.
Die Stellvertretung des Regierungspräsidenten in Fällen der Behinderung
erfolgt durch den ihm beigegebenen Oberregierungsrath, und wenn auch dieser
behindert ist, durch einen Oberregierungsrath der Bezirksregierung. Die zustän—
digen Minister sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung
anzuordnen.
S. 20.
Die Geschäfte der Regierungen zu Stralsund und zu Sigmaringen, soweit
sie zur Zuständigkeit der Regierungsabtheilungen des Innern gehören, werden
nach Maßgabe des F. 17 von den Regierungspräsidenten verwaltet. Die Mit-
lieder der Regierung bearbeiten diese Geschäfte nach den Anweisungen des
Präsdeen.
Die Stellvertretung des Präsidenten in Fällen der Behinderung erfolgt
durch ein von den zuständigen Ministern beauftragtes Mitglied der Regierung.
C. 21.
Bei den Regierungen zu Danzig, Erfurt, Münster, Minden, Arnsberg,
Coblenz, Cöln, Aachen und Trier tritt an die Stelle der Abtheilung des Innern
für die bisher von derselben bearbeiteten Kirchen= und Schulsachen eine Abthei-
lung für Kirchen= und Schulwesen.
§. 22.
Die landwirthschaftlichen Abtheilungen der Regierungen zu Königsberg und
Marienwerder, sowie die bei den Regierungen der Provinzen Ost= und West-
preußen und zu Schleswig bestehenden Spruchkollegien für die landwirthschaft-
lichen Angelegenheiten werden aufgehoben. Die Zuständigkeiten dieser Behörden,
sowie diejenigen der Abtheilungen des Innern der Regierungen zu Gumbinnen,
Danzig und Schleswig als Auseinandersetzungsbehörden gehen auf Generalkom-
missionen (I. 15) über.
Bei der Regierung zu Wiesbaden tritt an die Stelle der Abtheilung des
Innern als Auseinandersetzungsbehörde ein Kollegium, welches aus dem Regie-
rungspräsidenten, dem für ihn hierzu bestimmten Stellvertreter und mindestens
zwei Mitgliedern besteht, von denen das eine die Befähigung zum Richteramte
besitzen und der landwirthschaftlichen Gewerbslehre kundig sein, das andere die
Befähigung zum Oekonomiekommissarius haben muß. Von diesem Kollegium
sind auch die Obliegenheiten der Regierung hinsichtlich der Güterkonsolidationen
wahrzunehmen. «
S. 23.
Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung oder einer
Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer Kraft zu setzen
und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig erachtet, auf seine
Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht verfahren werde. Andern-
falls ist höhere Entscheidung einzuholen.
r. 8731.)