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Auch ist der Regierungspräsident ht in den zur Zuständigkeit der Re-
gierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher
erantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig
oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung
für erforderlich erachtet.
F. 24.
In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der
Inankdirektien sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, gleich dem
Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften
führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem
gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.
G. 25.
Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in
Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum
Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück ge-
hörten, werden den Abtheilungen für Kirchen= und Schulwesen der betreffenden
Regierungen überwiesen.
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.
S. 2.
Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben,
bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherigen Zu-
ständigkeiten.
2. Bezirksrath.
8. 27.
Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dessen
Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die
Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungspräsidenten ernannten höheren
Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus vier Mitglie-
dern, welche von dem Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzialland-
tage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in
gleicher Weise vier Stellvertreter gewählt.
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs-
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die
Beamten des Provinzialverbandes. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht
Mitglieder des Bezirksrathes sein. Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungs-
weise die gewählten Mitglieder und auf die Beschlußfähigkeit die Bestimmungen
der . 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwendung.
E. 28.
In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksrathes die
Bestimmungen des F. 27 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wäh-