Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Auch ist der Regierungspräsident ht in den zur Zuständigkeit der Re- 
gierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter persönlicher 
erantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eilbedürftig 
oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige Anordnung 
für erforderlich erachtet. 
F. 24. 
In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien und der 
Inankdirektien sechs Regierungspräsidenten und Regierungen, welche, gleich dem 
Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach den Vorschriften 
führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten, beziehungsweise in dem 
gegenwärtigen Gesetz gegeben sind. 
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung 
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten. 
G. 25. 
Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover in 
Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, welche bisher zum 
Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim und Osnabrück ge- 
hörten, werden den Abtheilungen für Kirchen= und Schulwesen der betreffenden 
Regierungen überwiesen. 
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 
S. 2. 
Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover verbleiben, 
bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung, in Kirchensachen ihre bisherigen Zu- 
ständigkeiten. 
2. Bezirksrath. 
8. 27. 
Der Bezirksrath besteht aus dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dessen 
Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des Innern auf die 
Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Regierungspräsidenten ernannten höheren 
Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter und aus vier Mitglie- 
dern, welche von dem Provinzialausschusse aus der Zahl der zum Provinzialland- 
tage wählbaren Bezirksangehörigen gewählt werden. Für die letzteren werden in 
gleicher Weise vier Stellvertreter gewählt. 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die 
Beamten des Provinzialverbandes. Mitglieder des Provinzialrathes können nicht 
Mitglieder des Bezirksrathes sein. Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungs- 
weise die gewählten Mitglieder und auf die Beschlußfähigkeit die Bestimmungen 
der . 11, 12, 13 und 14 sinngemäße Anwendung. 
E. 28. 
In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Bezirksrathes die 
Bestimmungen des F. 27 mit der Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wäh-
	        
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