Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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lenden Mitglieder von dem Landesausschusse aus der Zahl der zum Kommunal- 
leändtage wählbaren Angehörigen des Landesk alverbandes gewählt werden. 
Der Regierungspräsident, die Oberamtmänner und die Beamten des Landes- 
kommunalverbandes sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. 
III. Abschnitt. 
Kreisbehörden. 
S. 29. 
An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Landrath. Derselbe 
führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im Uebrigen wird die Zusammensetzung 
des Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt. 
C. 30. 
Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister beziehungsweise dessen 
gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern, welche vom 
Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner Mitte für die Dauer 
ihres Hauptamtes gewählt werden. 
Kär Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetz- 
lichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner Mt. 
Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten, in dem Stadtkreise 
Berlin des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg. 
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richter- 
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein. 
S. 31. 
In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Gemeindevorstand 
bildet, werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden Mitglieder von der 
Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger gewählt. 
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und wird 
durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen Fällen 
bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die 
Ausscheidenden sind wieder wählbar. « 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben Ersatz- 
wahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende dessjenigen 
Zeitraumes in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt worden. 
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit, der Wahl, der Einführung 
und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen, unter 
einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistratsmitglieder 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
§. 32. 
Die gewählten Mitglieder des Kreis= (Stadt-) Ausschusses können aus 
Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte rechtfertigen 
Mr. 8731.)
	        
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