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S. 57.
Die Einlegung der Beschwerde steht in den Fällen des §. 55 aus Gründen
des öffentlichen Interesses auch den Vorsitzenden der Behörden zu.
Will der Vorsitzende von dieser Befugniß Gebrauch machen, so hat er dies
dem Kollegium sofort mitzutheilen.
Die Zustellung des Beschlusses bleibt in diesem Falle einstweilen, jedoch
längstens drei Tage, ausgesch. Sie erfolgt mit der Eröffnung, daß im öffent-
lichen Interesse die Beschwerde eingelegt worden sei. Ist die Qustellung ohne
diese Eröffnung erfolgt, so gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Die Gründe der Beschwerde sind den Betheiligten zur schriftlichen Erklärung
innerhalb zwei Wochen mitzutheilen.
Nach Ablauf dieser Frist sind die Verhandlungen der Behörde einzureichen,
welcher die Beschlußfassung über die Beschwerde zusteht.
Eine vorläufige Vollstreckung des mit der Beschwerde angefochtenen Be-
schlusses (§S. 44) ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
S. 58.
Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis-(Stadt-) Aus-
schusses wird von dem Negierungspräfüdenten, in Berlin von dem Oberpräsidenten,
die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirksrathes von dem Oberpräsidenten,
die Aufsicht über die Geschäftsführung des Provinzialrathes von dem Minister
des Innern geführt.
Vorstel ungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs-
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirksrathes, Vor-
stellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der endgültigen
Beschlußfassung des Provinzialrathes.
bef Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen
efugt.
S. 59.
Die im 8. 45 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu
leisten. Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und Anweisungen der ihnen im
Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten.
S. 60.
Der Oberpräsident kann endgültige Beschlüsse des Provinzialrathes, der
Regierungspräsident endgültige Beschlüsse des Bezirksrathes, und der Landrath
beziehungsweise der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) Ausschusses endgültige Be-
schlüsse dieser Behörde mit aufschiebender Wirkung anfechten, wenn die Beschlüsse
die Befugnisse der Behörde überschreiten oder die Gesetze verletzen. Die Anfechtung
erfolgt mittelst Klage im Verwaltungsstreitverfahren. Zuständig in erster Instanz
ist, wenn die Klage gegen den Kreis= (Stadt-) Ausschuß gerichtet ist, das Be-
zirksperwaltungsgerich in den übrigen Fällen das Oberverwaltungsgericht.
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahrneh-
mung (our Rechte in dem Verwaltungsstreitverfahren einen besonderen Vertreter
zu wählen.