Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 305 — 
S. 61. 
Soweit Geschäftsgang und Verfahren des Provinzialrathes, des Bezirks- 
rathes und des Kreis-(Stadt-) Ausschusses nicht durch die vorstehenden oder durch 
besondere gesetzliche Bestimmungen geregelt sind, werden dieselben durch Regula- 
tive geordnet, welche der Ministrr des Innern erläßt. 
III. Abschnitt. 
Verwaltungsstreitverfahren. 
G. 62. 
In allen dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse überwiesenen Angelegenheiten, in 
welchen die Gesetze von der Entscheidung in seeetigen Verwaltungssachen oder 
von der Erledigung der Angelegenheit im Streitverfahren oder durch Endurtheil 
oder von der Klage bei dem Kreis= (Stadt-) Ausschusse sprechen, verfährt diese 
Behörde als Verwaltungsgericht nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Juli 1875, 
bersesen die Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreit- 
verfahren. 
Vierter Titel. 
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen. 
*½“ 
Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizeibehörden findet, 
soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt, die Beschwerde statt, 
und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
zu 10 000 Einwohnern beträgt, an den Landrath und gegen dessen 
Bescheid an den Regierungspräsidenten; 
b) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden eines Stadtkreises, mit 
Ausnahme von Berlin, einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10 000 Einwohnern, oder des Landrathes an den Regierungs- 
präsidenten, und gegen dessen Bescheid an den Oberpräsidenten; 
J%) gegen ortspolizeiliche Verfügungen in Berlin an den Oberpräsidenten. 
Gegen den in letzter Instanz ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten 
beziehungsweise des Oberpräsidenten findet die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte ntalt 
Die Klage kann nur darauf gestützt werden, 
1) daß der angefochtene Bescheid durch Nichtanwendung oder unrichtige 
Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch der von den 
Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Verordnungen den 
Kläger in seinen Rechten verletze; 
(Nr. 8731.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.