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2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden.
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver-
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des
Sele es vom 11. Mai 1842 (Gesetz= Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg
zulässig war.
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver-
hältnisse. n
. 64.
An Stelle der Beschwerde an den Landrath beziehungsweise den Regierungs-
präsidenten (I. 63) findet die Klage statt und zwar:
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis
zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse;
b) gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Ortspolizeibehörden
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit
mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte.
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (G. 63 Absatz 3 und 4).
C. 65.
Die Beschwerde im Falle des §. 63 Absatz 1 und die Klage im Falle des
6 su bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie ge-
richtet sind.
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat
dieselbe an diejenige Behörde alzugeben“ welche darüber zu beschließen oder zu
entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in
Kenntniß zu setzen.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen
Bescheid beträgt zwei Wochen.
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet
oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Ver-
waltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger An-
bringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das
hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im
Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Ver-
fügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung
auf die Klage berufene Verwaltungsgericht statt.
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider
bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entse beidung
darüber zuständig ist, so hat diese Behörde das Schriftstüick an die im Absatz
bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer beziehungsweise
Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.