Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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2) daß die thatsächlichen Voraussetzungen nicht vorhanden seien, welche die 
Polizeibehörde zum Erlasse der Verfügung berechtigt haben würden. 
Die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der angefochtenen polizeilichen Ver- 
fügung erstreckt sich auch auf diejenigen Fälle, in welchen bisher nach §. 2 des 
Sele es vom 11. Mai 1842 (Gesetz= Samml. S. 192) der ordentliche Rechtsweg 
zulässig war. 
Die Entscheidung ist endgültig, unbeschadet aller privatrechtlichen Ver- 
hältnisse. n 
. 64. 
An Stelle der Beschwerde an den Landrath beziehungsweise den Regierungs- 
präsidenten (I. 63) findet die Klage statt und zwar: 
a) gegen die Verfügungen der Ortspolizeibehörden auf dem Lande oder 
einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt, deren Einwohnerzahl bis 
zu 10 000 Einwohnern beträgt, bei dem Kreisausschusse; 
b) gegen die Verfügungen des Landrathes oder der Ortspolizeibehörden 
eines Stadtkreises oder einer zu einem Landkreise gehörigen Stadt mit 
mehr als 10 000 Einwohnern bei dem Bezirksverwaltungsgerichte. 
Die Klage kann nur auf die gleichen Behauptungen gestützt werden, wie 
die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte (G. 63 Absatz 3 und 4). 
C. 65. 
Die Beschwerde im Falle des §. 63 Absatz 1 und die Klage im Falle des 
6 su bei derjenigen Behörde anzubringen, gegen deren Verfügung sie ge- 
richtet sind. 
Die Behörde, bei welcher die Beschwerde oder Klage angebracht ist, hat 
dieselbe an diejenige Behörde alzugeben“ welche darüber zu beschließen oder zu 
entscheiden hat. Der Beschwerdeführer beziehungsweise Kläger ist hiervon in 
Kenntniß zu setzen. 
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde und zur Anbringung der Klage 
gegen die polizeiliche Verfügung, sowie gegen den auf Beschwerde ergangenen 
Bescheid beträgt zwei Wochen. 
Die Anbringung des einen Rechtsmittels schließt das andere aus. Ist die 
Schrift, mittelst deren das Rechtsmittel angebracht wird, nicht als Klage bezeichnet 
oder enthält dieselbe nicht ausdrücklich den Antrag auf Entscheidung im Ver- 
waltungsstreitverfahren, so gilt dieselbe als Beschwerde. Bei gleichzeitiger An- 
bringung beider Rechtsmittel ist nur der Beschwerde Fortgang zu geben. Das 
hiernach unzulässigerweise angebrachte Rechtsmittel ist durch Verfügung der im 
Absatz 1 bezeichneten Behörde zurückzuweisen. Gegen die zurückweisende Ver- 
fügung findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das zur Entscheidung 
auf die Klage berufene Verwaltungsgericht statt. 
Wird die Beschwerde oder Klage der Vorschrift des ersten Absatzes zuwider 
bei derjenigen Behörde angebracht, welche zur Beschlußfassung oder Entse beidung 
darüber zuständig ist, so hat diese Behörde das Schriftstüick an die im Absatz 
bezeichnete Behörde abzugeben, ohne daß dem Beschwerdeführer beziehungsweise 
Kläger die Zwischenzeit auf die Frist anzurechnen ist.
	        
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