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d. 66.
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, und gegen den vom Ober-
präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des
§. 63 Absatz 3 und 4 statt.
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen
finne, innchaub zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs-
gerichte statt.
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige
sind, die Klage nicht zu.
S. 67.
Der F. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) findet
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren
durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist.
Fünfter Titel.
Zwangsbefugnisse.
S. 68.
Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Ge-
meinde-(Guts.) Vorsteher (Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Aus-
übung der obrggeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse
gercchnertigte nordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durch-
zusetzen.
1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung
durch einen Dritten ausführen zu lassen und r vokläus]h zu bestimmen-
den Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen.
2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet
werden — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist,
die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die
Bezörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar:
a) die Gemeinde-(Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark;
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteber (Vor-
stände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark;
T) die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher
(Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert
und fünfzig Mark;
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von Dreihundert Mark.
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §#§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs für
das Väutste Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall
Ees. Samml, 1880. (Nr. 8731.) 54