Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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d. 66. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten findet innerhalb 
zwei Wochen die Beschwerde an den Oberpräsidenten, und gegen den vom Ober- 
präsidenten auf die Beschwerde erlassenen Bescheid innerhalb gleicher Frist die 
Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 63 Absatz 3 und 4 statt. 
Gegen polizeiliche Verfügungen des Regierungspräsidenten in Sigmaringen 
finne, innchaub zwei Wochen unmittelbar die Klage bei dem Oberverwaltungs- 
gerichte statt. 
Gegen die Landesverweisung steht Personen, welche nicht Reichsangehörige 
sind, die Klage nicht zu. 
S. 67. 
Der F. 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 (Gesetz-Samml. S. 192) findet 
auch Anwendung, wenn eine polizeiliche Verfügung im Verwaltungsstreitverfahren 
durch rechtskräftiges Endurtheil aufgehoben worden ist. 
Fünfter Titel. 
Zwangsbefugnisse. 
S. 68. 
Der Regierungspräsident, der Landrath, die Ortspolizeibehörde und der Ge- 
meinde-(Guts.) Vorsteher (Vorstand) sind berechtigt, die von ihnen in Aus- 
übung der obrggeitlichen Gewalt getroffenen, durch ihre gesetzlichen Befugnisse 
gercchnertigte nordnungen durch Anwendung folgender Zwangsmittel durch- 
zusetzen. 
1) Die Behörde hat, sofern es thunlich ist, die zu erzwingende Handlung 
durch einen Dritten ausführen zu lassen und r vokläus]h zu bestimmen- 
den Kostenbetrag im Zwangswege von den Verpflichteten einzuziehen. 
2) Kann die zu erzwingende Handlung nicht durch einen Dritten geleistet 
werden — oder steht es fest, daß der Verpflichtete nicht im Stande ist, 
die aus der Ausführung durch einen Dritten entstehenden Kosten zu 
tragen, — oder soll eine Unterlassung erzwungen werden, so sind die 
Bezörden berechtigt, Geldstrafen anzudrohen und festzusetzen, und zwar: 
a) die Gemeinde-(Guts-) Vorsteher bis zur Höhe von fünf Mark; 
b) die Ortspolizeibehörden und die städtischen Gemeindevorsteber (Vor- 
stände) in einem Landkreise bis zur Höhe von sechszig Mark; 
T) die Landräthe, sowie die Polizeibehörden und Gemeindevorsteher 
(Vorstände) in einem Stadtkreise bis zur Höhe von Einhundert 
und fünfzig Mark; 
d) der Regierungspräsident bis zur Höhe von Dreihundert Mark. 
Gleichzeitig ist nach Maßgabe der §#§. 28, 29 des Strafgesetzbuchs für 
das Väutste Reich die Dauer der Haft festzusetzen, welche für den Fall 
Ees. Samml, 1880. (Nr. 8731.) 54
	        
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