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des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchst-
betrag dieser Haft ist
in den Fällen zu àa = Ein Tag,
— 2mb Eine Woche,
.c — Zwei Wochen,
.d — Vier Wochen.
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung
einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorher-
gehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die
Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird.
3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anord-
nung ohne einen solchen unausführbar ist.
S. 69.
Gegen die Androhung eines Jwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel
statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die
Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen) sofern dieselben nicht
bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens
geworden aindl
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen
Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 68 Nr. 2 festgesetzt
sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Ent-
scheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur
Einlegung desselben bestinunten Frist nicht vollstreckt werden.
S. 70.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinn-
emäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beauf-
Achtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197).
Bei den Vorschriften des F. 6 des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung
von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 306) behält es mit
der Maßgabe sein Bewenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner-
halb einer Frist von zwei Wochen anzubringen ist.
S. 71.
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seitens der Kommissarien für
die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz-
Samml. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberprä-
sidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen
Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach
Maßgabe der Bestimmungen des §F. 63 Absatz 3 und 4 statt.
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die
Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt.
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