Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 308 — 
des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten soll. Der Höchst- 
betrag dieser Haft ist 
in den Fällen zu àa = Ein Tag, 
— 2mb Eine Woche, 
.c — Zwei Wochen, 
.d — Vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Festsetzung 
einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche Androhung vorher- 
gehen; in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen werden soll, die 
Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Ausführung gefordert wird. 
3) Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die Anord- 
nung ohne einen solchen unausführbar ist. 
S. 69. 
Gegen die Androhung eines Jwangsmittels finden dieselben Rechtsmittel 
statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich handelt. Die 
Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen) sofern dieselben nicht 
bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder Verwaltungsstreitverfahrens 
geworden aindl 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in allen 
Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 68 Nr. 2 festgesetzt 
sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechtskräftiger Ent- 
scheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor Ablauf der zur 
Einlegung desselben bestinunten Frist nicht vollstreckt werden. 
S. 70. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels finden sinn- 
emäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche zur Beauf- 
Achtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischereigesetzes vom 
30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197). 
Bei den Vorschriften des F. 6 des Gesetzes zur Abwehr und Unterdrückung 
von Viehseuchen vom 25. Juni 1875 (Gesetz= Samml. S. 306) behält es mit 
der Maßgabe sein Bewenden, daß die Klage im Verwaltungsstreitverfahren inner- 
halb einer Frist von zwei Wochen anzubringen ist. 
S. 71. 
Gegen die Androhung eines Zwangsmittels seitens der Kommissarien für 
die bischöfliche Vermögensverwaltung (Gesetz vom 13. Februar 1878, Gesetz- 
Samml. S. 87) findet innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an den Oberprä- 
sidenten und gegen den von dem Oberpräsidenten auf die Beschwerde erlassenen 
Bescheid innerhalb gleicher Frist die Klage bei dem Oberverwaltungsgerichte nach 
Maßgabe der Bestimmungen des §F. 63 Absatz 3 und 4 statt. 
Gegen die Festsetzung und Ausführung des Zwangsmittels findet nur die 
Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt. 
O
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.