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Sechster Titel.
Polizeiverordnungsrecht.
S. 72.
Soweit die Gesetze ausdrücklich auf den Erlaß besonderer polizeilicher Vor-
schriften (Verordnungen, Anordnungen, Reglements 2c.) durch die Centralbehörden
verweisen, sind die Minister befugt, innerhalb ihres Ressorts dergleichen Vor-
schriften für den ganzen Umfang der Monarchie oder für einzelne Theile derselben
zu erlassen und gegen die Nicht efolgung dieser Vorschriften Geldstrafen bis zum
Betrage von Einhundert Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugniß steht zur
1) dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen
der Vorschriften der Eisenbahnpolizeireglements;
2) dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vorschriften,
sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz hinaus
erstrecken sollen.
Zum Erlasse der im F. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche
Reich gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt.
C. 73.
Der Oberpräsident ist befugt, gemäß §#. 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. S. 265) besiehungs-
weise der # 6, 12 und 13 der Verordnung vom 20. September 1867 (Gesetz-
Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870
(Offizielles Wochenblatt S. 13) für mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen
Regierungsbezirten angehören, für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den
Umfang der ganzen Provinz gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die
Nichtbefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Sechszig Mark anzudrohen.
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten e mehrere Kreise
oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu.
hob Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird auf-
gehoben.
S. 74.
Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-) Schiff-
fahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen des
§. 72 Absatz r. 2 ausschließlich dem Regierungspräsidenten und, wenn die
Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die ganze
Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der Verwaltung
dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister für Handel
und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren zu. Die
Befugniß des Regierungspräsidenten erstreckt sich auch auf den Erlaß solcher
Polizeivorschriften r einzelne Kreise oder Theile derselben.
(Fr. 8731.) 54*