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Für Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnungen können Geldstrafen bis
zu Sechszig Mark angedroße werden.
Bei den Vorschriften des Gesetzes vom 9. Mai 1853, betreffend die Er-
leichterung des Lootsenzwanges in den Häfen und Binnengewässern der Provinzen
Preußen und Pommern, (Gesetz-Samml. S. 216) behält es mit der Maßgabe
sein Bewenden, daß an die Stelle der Bezirksregierung der Regierungs-
präsident tritt. *⅞y½
75.
Die gemäß §#. 73) 74 von dem Oberpräsidenten zu erlassenden Polizei-
vorschriften bedürfen der Zustimmung des Provinzialrathes, die von dem Re-
gierungspräsidenten zu erlassenden Polizeivorschriften der Zustimmung des Bezirks-
rathes. In Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, ist der Oberpräsident prwie
der Regierungspräsident befugt, die Polizeivorschrift vor Einholung der Zustimmun
des Provinzialrathes beziehungsweise des Bezirksrathes zu erlassen. Wird dest
Zustimmung nicht innerhalb drei Monaten nach dem Tage der Publikation der
Polizeivorschrift ertheilt, so hat der Oberpräsident beziehungsweise der Regierungs-
präsident die Vorschrift außer Kraft zu setzen.
KC. 76.
Polizeivorschriften der in den §. 72, 73 und 74 bezeichneten Art sind
unter der Bezeichnung „Polizeiverordnung““ und unter Bezugnahme auf die Be-
stimmungen des §. 72 beziehungsweise der §§. 73 oder 74), sowie in den Fällen
es §. 73 auf die in demselben angezogenen gesetzlichen Bestimmungen durch die
Amtsblätter derjenigen Bezirke bekannt zu machen, in welchen deseseen. Geltung
erlangen sollen.
S. 77.
Ist in einer gemäß §. 76 verkündeten Polizeiverordnung der Zeitpunkt
bestimmt, mit welchem dieselbe in Kraft treten soll, so ist der Anfang ihrer
Wirksamkeit nach dieser Bestimmung zu beurtheilen, enthält aber die verkündete
Polizeiverordnung eine solche Zeütbestunmung, nicht, so beginnt die Wirksamkeit
dersesben mit dem achten Tage nach dem Ablaufe desjenigen Tages, an welchem
das betreffende Stüch
ausgegeben worden ist.
des Amteblattes, welches die Polizeiverordnung verkündet,
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Der Landrath ist befugt, unter Zustimmung des Kreisausschusses nach
Maßgabe der Vorschriften des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850 beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen-
burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870 für mehrere Ortspolizeibezirke oder für
den ganzen Umfang des Kreises gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen
die Achbeefolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von Dreißig Mark an-
zudrohen. rn
Ortspolizeiliche Vorschriften (§9. 5 ff. des Gesetzes vom 11. März 1850
beziehungsweise der Verordnung vom 20. September 1867 und des Lauen-
burgischen Gesetzes vom 7. Januar 1870), soweit sie nicht zum Gebiete der