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nommenen beizufuͤgen, wenn eine besondere
Veranlassung dazu gegeben ist.
Art. 34.
Ergibt sich in der Voruntersuchung gegen
eine bestimmte Person ein naͤherer Verdacht
wegen eines Verbrechens oder Vergehens,
so muß dieselbe umständlich vernommen
werden.
Art. 35.
Wenn der Angeschuldigte außer dem
Bezirke des Untersuchungsgerichtes, jedoch
innerhalb des Königreiches seinen ordentlichen
WohnstG oder Aufenthaltoort hat, und
sich nicht in dem Falle befindet, gefänglich
eingezogen zu werden, so har er das Recht
zu verlangen, daß seine Vernehmung in
der Boruntersuchung bei dem Gerichte seines
Wohnortes gepflogen werde.
Er kann sich jedoch, wenn er im Bezirke
des Untersuchungsgerichtes anwesend
ist, der Vernehmung bei demselben nicht
entschlagen.
Art. 36.
Das Verhör des Verdächtigen beginnt
mit der Ermahnung an denselben, die ihm
vorzulegenden Fragen bestimme, deutlich und
der Wahrheit gemäß zu beantwerten.
Hiernächst wird zur Stellung der Fragen
über Vor= und Zuname, Alter, Religion,
Geburts= und Wohnort, Stand und
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Gewerbe, Familien= und sonstige persönliche
Verhäl#nisse übergegangen.
Vagabunden und berüchtigte oder lang
geübte Verbrecher sind über ihren ganzen
Lebenswandel umständlich zu befragen.
Art. 37.
In der Hauptsache hat der Untersuchungsrichter
dem Beschuldigten das Verbrechen
oder Vergehen, dessen er sich verdächtig
gemacht hat, zu bezeichnen und ihn
zu veransassen, sich über die den Gegenstand
der Bschuldigung bildende Thatsache in einer
zusammenhängenden, umständlichen Erzählung
zu erklären.
Act. 38.
Die weitere Befragung ist auf die
Ergänzung der Erjählung, auf die Enrfernung
etwaiger Dunkelheiten und Widersprüche
und insbesondere darauf zu richten,
daß der Beschuldigte alle gegen ihn erhobenen
Verdachtegründe erfahre und vollstän.
dige Gelegenheit zu deren Beseitigung und
seiner Rechtfertigung erhalte.
Zu diesem Zwecke können ihm die wider
ihn aue sagenden Zeugen entgegengestellr
werden.
Schldge er Beweise zu seiner Enrlastung
vor, so sind dieselben, soferne dieß
nicht offenbar nur zur Verzögerung geschah,
zu erheben.
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