Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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nommenen  beizufuͤgen,  wenn  eine  besondere
Veranlassung  dazu  gegeben  ist.

Art.  34.

Ergibt  sich  in  der  Voruntersuchung  gegen
  eine  bestimmte  Person  ein  naͤherer  Verdacht
  wegen  eines  Verbrechens  oder  Vergehens,
  so  muß  dieselbe  umständlich  vernommen
  werden.

Art.  35.

Wenn  der  Angeschuldigte  außer  dem
Bezirke  des  Untersuchungsgerichtes,  jedoch
innerhalb  des  Königreiches  seinen  ordentlichen
  WohnstG  oder  Aufenthaltoort  hat,  und
sich  nicht  in  dem  Falle  befindet,  gefänglich
eingezogen  zu  werden,  so  har  er  das  Recht
zu  verlangen,  daß  seine  Vernehmung  in
der  Boruntersuchung  bei  dem  Gerichte  seines
  Wohnortes  gepflogen  werde.

Er  kann  sich  jedoch,  wenn  er  im  Bezirke
  des  Untersuchungsgerichtes  anwesend
ist,  der  Vernehmung  bei  demselben  nicht
entschlagen.

Art.  36.

Das  Verhör  des  Verdächtigen  beginnt
mit  der  Ermahnung  an  denselben,  die  ihm
vorzulegenden  Fragen  bestimme,  deutlich  und
der  Wahrheit  gemäß  zu  beantwerten.

Hiernächst  wird  zur  Stellung  der  Fragen
  über  Vor=  und  Zuname,  Alter,  Religion,
  Geburts=  und  Wohnort,  Stand  und

 

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Gewerbe,  Familien=  und  sonstige  persönliche
Verhäl#nisse  übergegangen.

Vagabunden  und  berüchtigte  oder  lang
geübte  Verbrecher  sind  über  ihren  ganzen
Lebenswandel  umständlich  zu  befragen.

Art.  37.

In  der  Hauptsache  hat  der  Untersuchungsrichter
  dem  Beschuldigten  das  Verbrechen
  oder  Vergehen,  dessen  er  sich  verdächtig
  gemacht  hat,  zu  bezeichnen  und  ihn
zu  veransassen,  sich  über  die  den  Gegenstand

der  Bschuldigung  bildende  Thatsache  in  einer
  zusammenhängenden,  umständlichen  Erzählung

  zu  erklären.

Act.  38.

Die  weitere  Befragung  ist  auf  die
Ergänzung  der  Erjählung,  auf  die  Enrfernung
  etwaiger  Dunkelheiten  und  Widersprüche
  und  insbesondere  darauf  zu  richten,
daß  der  Beschuldigte  alle  gegen  ihn  erhobenen
  Verdachtegründe  erfahre  und  vollstän.
dige  Gelegenheit  zu  deren  Beseitigung  und
seiner  Rechtfertigung  erhalte.

Zu  diesem  Zwecke  können  ihm  die  wider
  ihn  aue  sagenden  Zeugen  entgegengestellr
werden.

Schldge  er  Beweise  zu  seiner  Enrlastung
  vor,  so  sind  dieselben,  soferne  dieß

nicht  offenbar  nur  zur  Verzögerung  geschah,

zu  erheben.

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