Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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S. 8Sla. 
Die Beschwerde kann innerhalb der für dieselbe vorgeschriebenen Frist bei 
dem Gerichte, gegen dessen Entscheidung sie gerichtet ist, oder bei dem angerufenen 
Gerichte eingelegt werden. 
Das Verich, gegen dessen Entscheidung die Beschwerde gerichtet ist, verfährt 
bei Versäumung der vorgeschriebenen Frist nach Bestimmung des Schlußabsatzes 
des §. 55. 
Po das angerufene Gericht kommt §. 59 (F. 37) zur Anwendung; an die 
Stelle des Antrages auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung tritt der 
Antrag auf Entscheidung durch das Gericht. 
S. 82. 
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen, wer durch 
Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden ist, die in 
dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung der Klage 
beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Ueber den Antrag entscheidet 
das Gericht, dem die Entscheidung über die versäumte Streithandlung zusteht. 
Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung der Thatsachen, mittelst deren 
der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet werden soll, sowie der Beweismittel, 
innerhalb zwei Wochen nachzuholen; der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf 
des Tages, mit welchem das Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, 
von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der ver- 
säumten Streithandlung beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht 
mehr statt. Die durch Erörterung des Antrages auf Wiedereinsetzung ent- 
stehenden baaren Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller. 
§. 83. 
Die Central= und die Provinzial-Verwaltungsbehörden sind auch in strei- 
tigen Verwaltungssachen zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt. Die Er- 
hebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß in einer vor dem 
Verwaltungsgerichte anhängig gemachten Sache die Verwaltungsbehörde zuständig 
sei, findet nicht statt. 
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahr- 
zunehmen. 
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit 
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden. 
Haben sich in derselben Sache die Verwaltungsbehörde und das Verwal- 
tungsgericht für zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Er- 
klärungen der über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der 
Parteien in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht. Das Gleiche 
gilt in dem Falle, wenn die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht sich 
in der Sache für uuständig erklärt haben. In beiden Fällen werden weder ein 
Kostenpauschquantum noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine 
Erstattung der den Parteien erwachsenden Kosten statt.
	        
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