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Geset,
betreffend die
Verfassung der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren.
itel I.
Von den Verwaltungsgerichten.
K. 1.
Der Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterliegen die in den Gesetzen
bezeichneten Streitsachen über Ansprüche und Verbindlichkeiten aus dem öffentlichen
Rechte (streitige Verwaltungssachen).
Die Verwaltungsgerichte entscheiden unbeschadet aller privatrechtlichen Ver-
hältnisse.
.st
Für **r- Kreis besteht am Amtssitze des Landraths ein Kreisverwaltungs-
gericht (§. 8), für jeden Regierungsbezirk besteht am Amtssitze des Regierungs-
präsidenten ein Bezirksverwaltungsgericht; für den gesammten Umfang der Mon-
archie besteht zu Berlin ein Oberverwaltungsgericht. Für den Stadtkreis Berlin
besteht ein besonderes Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin.
S. 3.
Die sachliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungsgerichte, der Bezirksverwal-
tungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts, soweit sie in erster Instanz zu
erkennen haben, wird durch besondere Gesetze bestimmt.
Wo in besonderen Gesetzen das Verwaltungsgericht genannt wird, ist
darunter das Bezirksverwaltungsgericht zu verstehen.
Die Bezirksverwaltungsgerichte treten überall an die Stelle der Deputationen
für das Heimathwesen. n
. 4.
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden auf die Berufungen gegen die
Endurtheile der Kreisverwaltungsgerichte, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher
Vorschrift diese Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig oder die gegen
dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind.
Die Bezirksverwaltungsgerichte entscheiden endgältig au die Beschwerden,
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Kreisverwaltungsgerichten an-
hängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben.
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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet auf die Berufung gegen die von
den Bezirksverwaltungsgerichten in erster Instanz, sowie auf das Rechtsmittel