Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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der Revision gegen die von den Bezirksverwaltungsgerichten in zweiter Instanz 
erlassenen Endurtheile, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese 
Urtheile im Verwaltungsstreitverfahren endgültig oder die gegen dieselben statt- 
findenden Rechtsmittel in abweichender Weise geregelt sind. 
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet desgleichen auf die Beschwerden, 
welche die Leitung des Verfahrens in den bei den Bezirksverwaltungsgerichten 
anhängigen streitigen Verwaltungssachen zum Gegenstande haben. 
S. 6. 
Die Endurtheile in streitigen Verwaltungssachen werden, soweit nicht nach- 
stehend ein Anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung unter den 
Parteien erlassen. 
Auch vor Erlaß aller sonstigen Beschlüsse und Entscheidungen kann eine 
mündliche Verhandlung anberaumt werden. 
S. 7. 
Die Verwaltungsgerichte haben sich gegenseitig Rechtshülfe zu leisten. Sie 
haben den Aufträgen der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte 
Folge zu leisten. 
Die im Instanzenzuge vorgesetzten Verwaltungsgerichte üben die dienstliche 
Aufsicht über die Geschäftsführung der nachgeordneten Verwaltungsgerichte; sie 
sind insbesondere auch zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen befugt. 
itel II. 
Von den Kreisverwaltungsgerichten. 
§. S. 
Kreisverwaltungsgericht ist der Kreis-(Stadt-) Ausschuß. 
Die Bestimmungen der §#§. 33 und 49 des Gesetzes über die Organisation 
der allgemeinen Landesverwaltung sind auch für das Verwaltungsstreitverfahren 
maßgebend. Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Kreisverwaltungs- 
geri hten, unbeschadet der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes, durch ein von 
eem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet. 
Titel III. 
Von den Bezirksverwaltungsgerichten. 
S. 9. 
Jedes Bezirksverwaltungsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. 
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Richteramte, eins zur Be- 
kleidung von höheren Verweltungsämtern befähigt sein muß, werden vom Könige 
auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der König 
gleichzeitig den Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts. Für jedes derselben 
(Tr. 8733.)
	        
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