— 330 —
ernennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungs-
grichs ein richterliches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden
eamten einen Stellvertreter; die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die
Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts.
Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf
drei Jahre aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß
gewihlt In gleicher Weise wählt letzterer drei bis sechs Stellvertreter, über
eren Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode
kann durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Wählbar ist mit
Ausnahme der Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher König-
licher Polizeibehörden und der Landräthe jeder zum Provinziallandtage wählbare
Angehörige des Deutschen Reichs.
Die zu wählenden Mitglieder, sowie die Stellvertreter bleiben auch nach
Ablauf der Wahlperiode bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
Für das Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin erfolgt die Wahl durch den
ien und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürger-
meisters.
C. 10.
Den Direktor vertritt im Vorsitz das zweite der ernannten Mitglieder und,
wenn auch dieses verhindert ist, der für den Direktor in seiner Eigenschaft als
Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts ernannte Stellvertreter.
K. 11.
Scheidet ein gewähltes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied innerhalb
der Wahlperiode aus, so wird für den Rest der vngeren ein anderes Mitglied
beziehungsweise stellvertretendes Mitglied von dem Provinzialausschusse bestellt.
K. 12.
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch den
Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unter-
liegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die
Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 218,
beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetz Samml. S. 201).
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der Ver-
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs-
gerichts ernannt.
G. 13.
Das Bezirksverwaltungsgericht ist bei Anwesenheit der beiden ernannten
Mitglieder und eines gewählten Mitgliedes (beziehungsweise deren Stellvertreter)
beschlußfähig.
Die . chusse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Sind vier Mitglieder
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied an der Abstimmung
nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.