Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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ernennt der König ferner aus der Zahl der am Sitze des Bezirksverwaltungs- 
grichs ein richterliches beziehungsweise ein höheres Verwaltungsamt bekleidenden 
eamten einen Stellvertreter; die Ernennung der Stellvertreter erfolgt auf die 
Dauer ihres Hauptamtes am Sitze des Bezirksverwaltungsgerichts. 
Die drei anderen Mitglieder des Bezirksverwaltungsgerichts werden auf 
drei Jahre aus den Einwohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß 
gewihlt In gleicher Weise wählt letzterer drei bis sechs Stellvertreter, über 
eren Einberufung das Geschäftsregulativ bestimmt. Die Dauer der Wahlperiode 
kann durch das Provinzialstatut anders bestimmt werden. Wählbar ist mit 
Ausnahme der Oberpräsidenten, der Regierungspräsidenten, der Vorsteher König- 
licher Polizeibehörden und der Landräthe jeder zum Provinziallandtage wählbare 
Angehörige des Deutschen Reichs. 
Die zu wählenden Mitglieder, sowie die Stellvertreter bleiben auch nach 
Ablauf der Wahlperiode bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit. 
Für das Bezirksverwaltungsgericht zu Berlin erfolgt die Wahl durch den 
ien und die Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitze des Bürger- 
meisters. 
  
C. 10. 
Den Direktor vertritt im Vorsitz das zweite der ernannten Mitglieder und, 
wenn auch dieses verhindert ist, der für den Direktor in seiner Eigenschaft als 
Mitglied des Bezirksverwaltungsgerichts ernannte Stellvertreter. 
K. 11. 
Scheidet ein gewähltes Mitglied oder stellvertretendes Mitglied innerhalb 
der Wahlperiode aus, so wird für den Rest der vngeren ein anderes Mitglied 
beziehungsweise stellvertretendes Mitglied von dem Provinzialausschusse bestellt. 
K. 12. 
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden durch den 
Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder unter- 
liegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, betreffend die 
Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz-Samml. S. 218, 
beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetz Samml. S. 201). 
Disziplinargericht ist das Plenum des Oberverwaltungsgerichts; der Ver- 
treter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungs- 
gerichts ernannt. 
G. 13. 
Das Bezirksverwaltungsgericht ist bei Anwesenheit der beiden ernannten 
Mitglieder und eines gewählten Mitgliedes (beziehungsweise deren Stellvertreter) 
beschlußfähig. 
Die . chusse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Sind vier Mitglieder 
anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste Mitglied an der Abstimmung 
nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch in allen Fällen Stimmrecht zu.
	        
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