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8. 14.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei dem Bezirksverwaltungsgerichte,
ebenso wie die Bestellung der erforderlichen Subaltern= und Unterbeamten, durch
ein von dem Minister des Innern zu erlassendes Regulativ geordnet.
S. 15.
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten Tagegelder und
Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen.
S. 16.
Alle Einnahmen des Bezirksverwaltungsgerichts fließen zur Staatskasse.
Derselben fallen auch alle Ausgaben zur Last.
S. 1aC%
Die Disziplin über die bei den Bezirksverwaltungsgerichten angestellten
Subaltern= und Unterbeamten übt der Direktor mit denjenigen Befugnissen, welche
nach dem Gesetze, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten 2c.,
vom 21. Juli 1852 den Vorstehern der Provinzialbehörden in Ansehung der bei
letzteren angestellten unteren Beamten zustehen.
Ueber Beschwerden gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen beschließt
der Präsident des Oberverwaltungsgerichts.
Die Einleitung des Disziplinarverfahrens auf Entfernung aus dem Amte,
die Ernennung des Untersuchungskommissars und des Vertreters der Staats-
anwaltschaft bolat durch den Direktor des Bezirksverwaltungsgerichts; entscheidende
Behörde ist in erster Instanz das Bezukevenwaltungsgericht ) in der Berufungs-
instanz das Oberverwaltungsgericht; der Vertreter der Staatsanwaltschaft für die
Berufungsinstanz wird von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts ernannt.
Titel IV.
Von dem Oberverwaltungsgerichte.
S. 17.
Das Oberverwaltungsgericht besteht aus einem Präsidenten, den Senats-
präsidenten (§. 26) und der erforderlichen Anzahl von Räthen. Die eine Hälfte
der Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts muß zum Richteramte, die andere
Hälfte zur Bekleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein.
Zum Mitgliede des Oberverwaltungsgerichts kann nur ernannt werden, wer
das 30. Lebensjahr vollendet hat.
S. 18.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts werden auf den Vorschlag des
Staatsministeriums vom Könige ernannt. Die Ernennung erfolgt auf Lebenszeit.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8733.) 57