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S. 10.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts können ein besoldetes Neben-
amt nur in den Fällen bekleiden, in denen das Gesetz die Uebertragung eines
solchen Amtes an etatsmäßig angestellte Richter gestattet.
KC. 20.
Die Mitglieder des Oberverwaltungsgerichts unterliegen, vorbehaltlich der
Bestimmungen der §#. 21 ff., keinem Disziplinarverfahren.
E. 21.
Ist ein Mitglied zu einer Strafe wegen einer entehrenden Handlung oder
zu einer Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer rechtskräftig verurtheilt,
so kann es durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts seines Amtes und
seines Gehalts für verlustig erklärt werden.
S. 22.
Ist wegen eines Verbrechens oder Vergehens das Hauptverfahren gegen
ein Mitglied eröffnet, so kann die vorläufige Enthebung desselben von seinem
Amte durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts ausgesprochen werden.
Wird gegen ein Mitglied die Untersuchungshaft verhängt, so tritt für die
Dauer derselben die vorläufige Enthebung von Rechtsegen ein.
Durch die vorläufige Enthebung wird das Recht auf den Genuß des Ge-
halts nicht berührt.
S. 23.
Wenn ein Mitglied durch ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd
unfähig wird, so tritt seine Versetzung in den Ruhestand gegen Gewährung eines
Ruhegehalts ein.
S. 24.
Wird die Versetzung eines Mitgliedes in den Ruhestand nicht beantragt,
obgleich die Voraussetzungen derselben vorliegen, so hat der Präsident an das
Mitglied die Aufforderung zu erlassen, binnen einer bestimmten Frist den Antrag
u s Wird dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, so ist die Versetzung
in den Ruhestand durch Plenarbeschluß des Oberverwaltungsgerichts auszusprechen.
V. 25.
Für das nach Maßgabe der #. 21, 22 Absatz 1 und §. 24 einzuleitende
Verfahren gelten die folgenden Bestimmungen:
1) Der Präsident ernennt aus der Jahl der Mitglieder des Oberverwal=
tungsgerichts einen Kommissar.