Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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Der Kommissar hat die das Verfahren begründenden Thatsachen 
erörtern, erforderlichenfalls den Beweis unter Vorladung des bethei— 
igten Mitgliedes zu erheben und darüber Bericht zu erstatten. 
Der Bericht ist dem betheiligten Mitgliede zuzufertigen. 
2) Vor der Beschlußfassung findet eine mündliche Verhandlung vor dem 
Oberverwaltungsgerichte statt. In derselben kann die mündliche Ver- 
nehmung von Jeugen und Sachverständigen erfolgen. Das betheiligte 
Mitglied beziehungsweise sein Kurator ist zu hören. 
3) Das betheiligte Mitglied kann sich des Beistandes oder der Vertretung 
eines Rechtsanwaltes bedienen, jedoch ist das Oberverwaltungsgericht 
befugt, das persönliche Erscheinen des Mitgliedes unter der Warnung 
anzuordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertreter desselben nicht 
werde zugelassen werden. 
4) Die Einleitung des Verfahrens gegen den Präsidenten erfolgt durch 
den Stellvertreter desselben auf Grund eines Plenarbeschlusses des Ober- 
verwaltungsgerichts. 
g. 26. 
Das Oberverwaltungsgericht kann auf Beschluß des Staatsministeriums 
in Senate eingetheilt werden. 
Das Präsidium bezeichnet bei Beginn jedes Geschäftsjahres und mindestens 
auf die Dauer desselben für jeden Senat die ständigen Mitglieder und für den 
Fall ihrer Verhinderung die erforderlichen Vertreter. 
In gleicher Weise erfolgt nach Maßgabe des hierfür erlassenen Regulativs 
(§. 30) die Vertheilung der Geschäfte unter die Senate. 
Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, den Senatspräsidenten und 
dem dem Dienstalter nach, bei gleichem Dienstalter dem der Geburt nach ältesten 
Mitgliede. Das Präsidium entscheidet nach Stimmenmehrheit; im Falle der 
Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. 
S. 27. 
Dem Pläsidenten gebührt der Vorsitz im Plemnn und in demjenigen 
Senate, welchem er sich anschließt; in den anderen Senaten führt ein Senats- 
präsident den Vorsitz. 
Im Falle der Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden führt den Vorsitz 
im Plenum derjenige S und in den Senaten derjenige Rath des 
Senats, welcher das gedachte Amt am längsten bekleidet, und bei gleichem Dienst- 
alter derjenige, welcher der Geburt nach der Aelteste ist. 
E 28. 
Zur Fassung gültiger Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts ist die Theil- 
nahme von wenigstens fünf Mitgliedern erforderlich. 
ie Zahl der Mitglieder, welche bei Fassung eines Beschlusses eine ent- 
scheidende Stimme führen, muß in allen Fällen eine ungerade sein. Ist die Zahl 
(Jr. 8733.) 57“
	        
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