Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 359 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
N.r. 33. — 
  
Jnhalt: Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Hafens bei Tetenbüllspiecker im Kreise 
Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 3669. — Bekannt= 
machung der nach dem Gesetz vem 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten 
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 302. 
  
(Nr. 8739.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Hafens bei Tetenbüll- 
spiecker im Kreise Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres 
zu erheben sind. Vom 109. September 1880. 
Es ist zu entrichten: 
A. An Hafengeld von allen Fahrzeugen: 
I. von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingange . .. .. .... .. .... .. . .. . . . .. . . . . . . . .. 10 Pf. 
beim Ausganeg- . . .. . ... 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrseuge der vorstehend unter I bezeichneten Art 
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie Ballast führen 
oder leer sind. 
II. Von mehr als 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingauneggagagn ... . . . .. 5 Pf. 
beim Ausgange . . .... .. .... . . . .. . .. . . . .. . ... . . . .. . 5— 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganggg . .. . . . .. 2Pf. 
beim Ausgange .. . . .. ... .... . . .. .. . .. . . . . .. . . . . ... 2. 
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts. 
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8739.) 63 
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1880.
	        
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