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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
N.r. 33. —
Jnhalt: Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Hafens bei Tetenbüllspiecker im Kreise
Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres zu erheben sind, S. 3669. — Bekannt=
machung der nach dem Gesetz vem 10. April 1872 durch die Regierungs-Amtsblätter publizirten
landesherrlichen Erlasse, Urkunden 2c., S. 302.
(Nr. 8739.) Tarif, nach welchem die Abgaben für die Benutzung des Hafens bei Tetenbüll-
spiecker im Kreise Eiderstedt, Regierungsbezirk Schleswig, bis auf Weiteres
zu erheben sind. Vom 109. September 1880.
Es ist zu entrichten:
A. An Hafengeld von allen Fahrzeugen:
I. von 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be-
laden sind:
beim Eingange . .. .. .... .. .... .. . .. . . . .. . . . . . . . .. 10 Pf.
beim Ausganeg- . . .. . ... 10
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung: Fahrseuge der vorstehend unter I bezeichneten Art
bleiben von der Abgabe befreit, wenn sie Ballast führen
oder leer sind.
II. Von mehr als 12 Kubikmetern Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingauneggagagn ... . . . .. 5 Pf.
beim Ausgange . . .... .. .... . . . .. . .. . . . .. . ... . . . .. . 5—
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Einganggg . .. . . . .. 2Pf.
beim Ausgange .. . . .. ... .... . . .. .. . .. . . . . .. . . . . ... 2.
für jedes Kubikmeter des Netto-Raumgehalts.
Ees. Samml. 1880. (Nr. 8739.) 63
Ausgegeben zu Berlin den 28. Oktober 1880.