Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

— 360 — 
Ausnahmen. 
1) Schiffe, deren Ladung 
a) im Ganzen das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht übersteigt oder 
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-, 
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel- 
steinen aller Art; Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand, 
Krummholz, Torf, Steinkohlen, Coaks, Rohschwefel, Salz, Heu, 
Stroh, Dachreth, Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum 
Deichbau oder Muscheln besteht, 
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten. 
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten, 
Inseln und Halligen den Hafen zu Tetenbüllspiecker regelmäßig oder 
häufig besuchen, kann nach Wahl, statt der tarifmäßigen Abgabe für 
jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren 
Höhe durch Beschluß der Vertretung der Gemeinde Tetenbüll mit 
Genehmigung der Königlichen Regierung festzusetzen ist. 
Zusätzliche Bestimmungen. 
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile von 
einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet, 
kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 4 
Bei Flußschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind, 
gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich zwei Kubikmetern Netto-Raumgehalt. 
2) Das Hafengeld ist für alle Schiffe zu entrichten, welche in dem mit 
einem Bohlwerk versehenen Hafen zu Tetenbüllspiecker und in dem 
bebaakten Entwässerungskanal, also auf der Strecke von der Tetenbüller 
Schleuse bis zur Hever, verkehren. 
Befreiungen. 
Von der Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als 
für den Ausgang befreit: 
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht 
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen; 
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch 
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende 
Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der 
Fortsetzung ihrer Reise behindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer 
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder 
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge, 
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.