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Ausnahmen.
1) Schiffe, deren Ladung
a) im Ganzen das Gewicht von 2000 Kilogramm nicht übersteigt oder
b) ausschließlich in Dachpfannen, Dachschiefer, Cement, Bruch-,
Cement-, Granit-, Gyps-, Kalk-, Mauer-, Pflaster= oder Ziegel-
steinen aller Art; Kreide, Thon= oder Pfeifenerde, Seegras, Sand,
Krummholz, Torf, Steinkohlen, Coaks, Rohschwefel, Salz, Heu,
Stroh, Dachreth, Dünger, frischen Fischen, Rohmaterialien zum
Deichbau oder Muscheln besteht,
haben das Hafengeld nur nach den Sätzen für Ballastschiffe zu entrichten.
2) Für Fahrzeuge, welche im Verkehr mit den benachbarten Küstenorten,
Inseln und Halligen den Hafen zu Tetenbüllspiecker regelmäßig oder
häufig besuchen, kann nach Wahl, statt der tarifmäßigen Abgabe für
jede einzelne Fahrt, eine jährliche Abfindung entrichtet werden, deren
Höhe durch Beschluß der Vertretung der Gemeinde Tetenbüll mit
Genehmigung der Königlichen Regierung festzusetzen ist.
Zusätzliche Bestimmungen.
1) Bei Berechnung des Raumgehalts der Schiffe werden Bruchtheile von
einem halben Kubikmeter oder mehr für ein volles Kubikmeter gerechnet,
kleinere Bruchtheile dagegen außer Berechnung gelassen. 4
Bei Flußschiffen, welche nicht nach Raumgehalt vermessen sind,
gilt eine Tonne Tragfähigkeit gleich zwei Kubikmetern Netto-Raumgehalt.
2) Das Hafengeld ist für alle Schiffe zu entrichten, welche in dem mit
einem Bohlwerk versehenen Hafen zu Tetenbüllspiecker und in dem
bebaakten Entwässerungskanal, also auf der Strecke von der Tetenbüller
Schleuse bis zur Hever, verkehren.
Befreiungen.
Von der Entrichtung des Hafengeldes sind sowohl für den Eingang als
für den Ausgang befreit:
1) alle Fahrzeuge, welche ohne Ladung in den Hafen einlaufen, um Fracht
zu suchen und den Hafen ohne Ladung wieder verlassen;
2) alle Fahrzeuge, welche den Nothhafen aufsuchen, d. h. solche, die durch
erlittene Beschädigung oder andere, auf Erfordern nachzuweisende
Unglücksfälle, durch Eisgang, Sturm oder widrige Winde an der
Fortsetzung ihrer Reise behindert werden, wenn sie den Hafen mit ihrer
Ladung wieder verlassen, ohne daß ein Theil derselben veräußert oder
die Zuladung anderer Gegenstände erfolgt ist, sowie alle Fahrzeuge,
welche nur um Erkundigungen einzuziehen oder Orders in Empfang