Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1880. (71)

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ebenso die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Mitgliedes hat 
das Erlöschen der Mitgliedschaft zur Folge. Scheidet in Folge hiervon oder durch 
Tod oder durch Verzicht ein Mitglied des Volkswirthschaftsraths vor Ablauf der 
fünfjährigen Sitzungsperiode (§. 2) aus, so ist für den Ueberrest der letzteren ein 
Mitglied für dieselbe Sektion zu ernennen. Gehört das ausscheidende Mitglied 
zu den auf Präsentation Berufenen, so ist das Ersatzmitglied aus der Zahl der 
beim Beginn der Sitzungsperiode präsentirten Personen zu ernennen. 
S. 9. 
Der Volkswirthschaftsrath zerfällt in die drei Sektionen: 
1) des Handels, 
2) des Gewerbes, 
3) der Land= und Forstwirthschaft. 
Jedes Mitglied wird durch gemeinsame Bestimmung der drei zuständigen 
Minister (F. 2) einer Sektion überwiesen. 
Jede Sektion wählt aus ihrer Mitte fünf Mitglieder, welche mit weiteren 
zehn, von den vorher bezeichneten Ministern Gewählten zusammen den perma- 
nenten Ausschuß des Voliswirthschaftsraths bilden. Die aus den einzelnen Sek- 
tionen dem permanenten Ausschuß angehörenden Mitglieder bilden die Sektions- 
ausschüsse. 
Zur Begutachtung von Vorlagen, bei welchen nur eine der im Eingange 
dieses Paragraphen bezeichneten wirthschaftlichen Gruppen oder nur zwei Gruppen 
betheiligt sind, können sowohl die bezüglichen Sektionen, als auch deren Aus- 
schüsse je für sich allein berufen werden. Die Berufung der Ausschüsse, der 
Sektionen und des Plenums des Volkswirthschaftsraths erfolgt auf Beschluß 
des Staatsministeriums durch diejenigen Minister gemeinsam, welche denselben 
Vorlagen zur Begutachtung unterbreiten werden. 
S. 10. 
Den Vorsitz im Volkswirthschaftsrath, den Sektionen und den Ausschüssen 
führt einer der drei Minister: für Handel und Gewerbe, der öffentlichen Arbeiten 
und für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, und wenn keine andere Be- 
stimmung getroffen ist, der von ihnen im Dienste älteste. Der Vorsitzende kann 
sich in dem Volkswirthschaftsrath, den Sektionen und den Ausschüssen durch 
einen geeigneten Beamten vertreten lassen. 
G. 11. 
Jeder Staatsminister ist befugt, den Sitzungen des Volkswirthschaftsraths, 
der Sektionen und der Ausschüsse beizuwohnen, oder in dieselben Kommissarien 
zu entsenden. 
§. 12. 
Das Staatsministerium hat die Geschäftsordnungen für die Sektionen, die 
Ausschüsse und das Plenum des Volkswirthschaftsraths festzustellen. 
(Nr. 8741.)
	        
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