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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 37 —
(Nr. 8743.) Gesetz, betreffend Abänderungen des Gesetzes über die Erweiterung der Staats-
eisenbahnen und die Betheiligung des Staates bei mehreren Privat-
Eisenbahnunternehmungen vom 9. März 1880 (Gesetz- Samml. S. 169).
Vom 18. Dezember 1880.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen #c.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt:
S. 1.
Die Staatsregierung wird ermächtigt:
a) von der im §. 1 unter Litt. A des Gesetzes vom 9. März 1880, be-
treffend die Erweiterung der Staatseisenbahnen und die Vetheile ung
des Staates bei mehreren Privat-Eisenbahnunternehmung (Eies
Samml. S. 169), den Interessenten auferlegten unentgeltlichen Hergabe
des zum Bau einer Eisenbahn von Marienburg über Marienwerder
und Graudenz nach Thorn nebst Abzweigung nach Culm erforderlichen
Terrains abzusehen,
b) #m Bau der ebengenannten Eisenbahn außer der im F. 1 unter Nr. 3
es vorgedachten Gesetzes vom 9. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 169)
für denselben bewilligten Summe von 9250 000 Mark noch die Summe
von 1130 000 Mark zu verwenden.
K. 2.
Der im §. 3 des Gesetzes vom 9. März 1880 (Gesetz-Samml. S. 169)
bewilligte Kredit von 51 708 350 Mark wird in Gemäßheit des §. 1 des gesen-
wärtigen Gesetzes auf die Summe von 52 838 350 Mark erhöht. Im Uebrigen
bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. März 1880 (Gesetz-Samml.
S. 169) unverändert in Kraft.
Ges. Samml. 1880. (Nr. 8743.) 67
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1880.