(Xr. 8740.)
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Befreiungen.
Befreit von der Entrichtung der Abgaben sind:
1) Königliche, Staats-, Reichs= und solche Fahrzeuge, welche ausschließlich
Königliche, Staats= oder Reichs-Effekten transportiren.
2) Kähne, Boote oder Anhänge, welche zu Fahrzeugen gehören, für welche
die tarifmäßigen Abgaben erhoben werden.
Berlin, den 29. November 1880.
(L. S.) Wilhelm.
Für den Minister für Handel
und Gewerbe:
v. Boetticher. Bitter.