Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1871. (48)

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Schiffsbau-Schule  im  Frieden  zum  Dienst  in  der  Flotte  nicht  herangezogen  werden  und  find  daher
event.  auch  über  das  3te  Konkurrenzjahr  hinaus  nach  Maaßgabe  der  im  Passus  2.  enthaltenen  Bestimmungen
  zurückzustellen.

Junge  Seeleute,  welche  sich  der  Steuermanns-Karriere  widmen  wollen  und  sich  beim  Eintritt  in
das  militairpflichtige  Alter  durch  eine  Bescheinigung  der  höheren  Verwaltungs-Behörde  darüber  ausweisen,
  daß  sie  zufolge  ihrer  Fahrzeit,  ihrer  Führung  und  ihres  Bildungsgrades  zu  der  Erwartung
berechtigen,  daß  sie  die  Steuermanns-Prüfung  spätestens  im  Laufe  des  Kalender-Jahres,  in  welchem
sie  das  24fte  Lebensjahr  vollenden,  bestehen  werden  (cl.  s.  175.  1.),  sind  nach  Maaßgabe  der  im
Passus  2.  enthaltenen  Bestimmungen  sogleich  bis  zum  1.  April  des  Kalender-Jahres,  in  welchem  sie
das  25ste  Lebensjahr  vollenden,  zurückzustellen.  Der  ihnen  bewilligte  Ausstand  erlischt  jedoch,  sobald
sie  die  Navigationsschule  verlassen.

6.  Die  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  zurückgestellten  Militairpflichtigen  werden  im  Falle
einer  Mobilmachung,  beziehungsweise  einer  Ausrüstung  der  Flotte,  oder  nach  Ablauf  der  Zeit,  für
welche  sie  zurückgestellt  sind,  gestellungspflichtig.  In  diesem  Falle,  sowie  wenn  sie,  von  der  Erlaubniß
  keinen  Gebrauch  machend,  sich  aus  eigenem  Antriebe  vor  diejenige  Kreis-Ersatz-Kommission,  vor
welcher  sie  ohne  jene  Erlaubniß  nach  §.  20.  gestellungspflichtig  sein  würden,  stellen,  tritt  das  regelmäßige
  Verfahren  ein.

7.  Jungen  Leuten  im  wehrpflichtigen  Alter,  welche  ihrer  Militair-Verpflichtung  noch  nicht  genügt  haben,
dürfen,  auch  wenn  sie  die  vorgedachte  Erlaubniß  zur  Nichtgestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  bis  zu
ihrem  3ten  Konkurrenzjahre  nicht  in  Anspruch  nehmen,  über  den  Zeitpunkt  ihrer  Gestellungspflichtigkeit
  binaus  nur  mit  Genehmigung  des  Civil-Vorsitzenden  der  Kreis-Ersatz-Kommission  ihres  Domieils
  Reise-Legitimation  ertheilt  werden.

8.  45.
Vergünstigungen  für  diejenigen  Militairpflichtigen,  welche  ihren  dauernden
Aufenthalt  im  Auslande  haben.

1.  Militairpflichtige,  welche  ihren  dauernden  Aufenthalt  im  Auslande  haben,  können  auf  ihren  Wunsch
bis  zu  dem  in  ihrem  3ten  Konkurrenzjahre  stattfindenden  Departements=  (Marine-)  Ersatzgeschäft  von
der  Anmeldung  zur  Stammrolle  und  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die  Ersatz-Behörden  befreit
werden.)

2.  Wenn  dieselben  bis  zu  diesem  Termin  durch  glaubhafte  Atteste  in  unzweifelhafter  Weise  nachweisen,
daß  sie  zum  Militairdienst  dauernd  ganz  unbrauch  bar  sind,  oder  daß  ihnen  Reklamationsgründe
  zur  Seite  stehen,  welche  ihnen  nach  den  Bestimmungen  dieser  Instruction  Anspruch  auf  Befreiung
  vom  Militairdienst  im  Frieden  geben,  so  können  sie  von  der  persönlichen  Gestellung  vor  die
Ersatz-Behörden  durch  Verfügung  der  Departements-Ersatz-Kommission  gänzlich  entbunden  werden.

8.  46.
Verfahren  mit  den  Schul-Amts-Kandidaten.
1.  Die  im  §.  Z.  näher  bezeichneten  Schul-Amts-Kandidaten  haben  sich  durch  Zeugnisse  darüber  auszu-*)
  In  Betreff  der  Ersatz-Reservisten  Cf.  s.  49,  5.