— 149 —
wirkt werden. Diese Ueberweisung und die Regulirung aller damit zusammen-
hängenden Verhältnisse nach Maßgabe der vorstehenden Bedingungen erfolgt durch
den Herrn Oberpräsidenten von Hessen-Nassau einerseits und gemeinschaftliche
Bevollmächtigte Ihrer Hochfürstlichen Durchlauchten andererseits. Ueber etwa
verbleibende Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Herr Minister für Land-
wirthschaft, Domänen und Forsten endgültig.
Berlin, den 13. Dezember 1880.
(L. S.) Dr. Hans Rüdorff.
(L. S.) Dr. Friedrich Renner.
(L. S.) Oswald Freiherr v. Richthofen.
(L. S.) Wilhelm Laymann.
Schlußprotokoll.
Bei Unterzeichnung des Vertrages, betreffend die Ersedigung der Ansprüche der
Philippsthaler Linien des Hessischen Fürstenhauses an das Fideikommißvermögen
des vormals Kurhessischen Hauses, haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
folgende, als ein Theil des Vertrages anzusehende Erklärungen in das gegen-
wärtige Schlußprotokoll aufgenommen:
1) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten die Herren Agnaten der Philipps-
thaler Linien haben Sich darüber verständigt, daß die Zahlung der jährlichen
Rente von 300 000 Mark und des im Voraus zu bezahlenden Betrages derselben
zu je einem Viertheil an Jeden der vertragschließenden Herren Agnaten erfolge.
Die weiteren Bestimmungen über die künftige Zahlung der Rente bleiben der
Fideikommißurkunde vorbehalten.
2) Zu den Artikeln 2 I und 5 des Vertrages wird vereinbart:
Außer der im Artikel 6 des Vertrages bezeichneten Summe ge-
langen zu dem dort bestimmten Zeitpunkte die bis dahin vom 1. Jannar
1880 ab fälligen Beträge der im Artikel 2 I des Vertrages zugesicherten
Rente zur Auszahlung. Hierauf gelangen die für die Zeit vom
1. Januar 1880 ab gezahlten Apanagen und Geldrenten zur Anrech-
nung. Außerdem gelangt auf den für Seine Hochfürstliche Durchlaucht
den Landgrafen Ernst entfallenden Antheil eine Summe von 5 000 Mark,
(Nr. 8774.) 22°