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in Worten: Fünf Tausend Mark, und auf den für Seine Hochfürstliche
Durchlaucht den Landgrafen Alexis entfallenden Antheil eine Summe
von 3500 Mark, in Worten: Dreitausend Fünfhundert Mark, zur An-
rechnung, wogegen Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten, eventuell deren
Rechtsnachfolger, bis zum 31. März 1881 im Genusse der Ihnen
bisher zustehenden Holzleistungen einschließlich der Fuhrlohnentschä-
digungen verbleiben.
Es wird anerkannt, daß aus den zwischen der vormaligen Kur-
hessischen und der Großherzoglich Sächsischen Segierung wegen Ge-
währung von Holz aus den Großherzoglich Sächsischen Forsten an
die Philippsthal-Barchfelder Linie am 12./29. Oktober 1817 und
* 1831 abgeschlossenen Staatsverträgen für die gedachte Linie
vom 1. April 1881 ab der Königlichen Staatsregierung gegenüber
Rechte nicht mehr herzuleiten sind und die Lösung dieses Vertrags-
verhältnisses der Königlichen Staatsregierung überlassen bleibt.
Ferner herrscht Einverständniß darüber, daß in den nach Artikel 5
des Vertrages in Wegfall kommenden Deputaten sämmtliche Ansprüche
der Philippsthaler Linien auf Lieferungen von Brenn= oder Nutzholz
aus fiskalischen Forsten enthalten sind, und endlich, daß das zwischen
dem Fiskus und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Landgrafen
Ernst wegen der Brennholzabgabe schwebende Ablösungsverfahren durch
den vorliegenden Vertrag seine Erledigung findet.
3) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten sind dahin übereingekommen, daß
a) das Stadtschloß zu Hanau Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem
Landgrafen Ernst,
b) das Lustschloß zu Schönfeld bei Cassel Seiner Hochfürstlichen Durch-
laucht dem Prinzen Carl,
T) der Eckpavillon des Bellevueschlosses zu Cassel Seiner Hochfürstlichen
Durchlaucht dem Landgrafen Alexis,
d) das Schloß zu Rotenburg Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem
Prinzen Wilhelm,
und beziehungsweise Ihren Rechtsnachfolgern nach näherer Bestimmung in der
Fideikommißurkunde zur Benutzung zufallen.
4) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten wünschen die Mitbenutzung der
großen Hofloge im Königlichen Theater in Cassel, sowie des landesfürstlichen
Standes in der Garnisonkirche daselbst, selbstverständlich vorbehaltlich der un-
beschränkten Disposition Seiner Majestät des Kaisers und Königs für den Fall
Allerhöchstderen Anwesenheit.
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung sichern die Gewäh-
rung dieses Wunsches zu, unter Aufrechterhaltung des freien Verfügungsrechts