Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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in Worten: Fünf Tausend Mark, und auf den für Seine Hochfürstliche 
Durchlaucht den Landgrafen Alexis entfallenden Antheil eine Summe 
von 3500 Mark, in Worten: Dreitausend Fünfhundert Mark, zur An- 
rechnung, wogegen Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten, eventuell deren 
Rechtsnachfolger, bis zum 31. März 1881 im Genusse der Ihnen 
bisher zustehenden Holzleistungen einschließlich der Fuhrlohnentschä- 
digungen verbleiben. 
Es wird anerkannt, daß aus den zwischen der vormaligen Kur- 
hessischen und der Großherzoglich Sächsischen Segierung wegen Ge- 
währung von Holz aus den Großherzoglich Sächsischen Forsten an 
die Philippsthal-Barchfelder Linie am 12./29. Oktober 1817 und 
* 1831 abgeschlossenen Staatsverträgen für die gedachte Linie 
vom 1. April 1881 ab der Königlichen Staatsregierung gegenüber 
Rechte nicht mehr herzuleiten sind und die Lösung dieses Vertrags- 
verhältnisses der Königlichen Staatsregierung überlassen bleibt. 
Ferner herrscht Einverständniß darüber, daß in den nach Artikel 5 
des Vertrages in Wegfall kommenden Deputaten sämmtliche Ansprüche 
der Philippsthaler Linien auf Lieferungen von Brenn= oder Nutzholz 
aus fiskalischen Forsten enthalten sind, und endlich, daß das zwischen 
dem Fiskus und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem Landgrafen 
Ernst wegen der Brennholzabgabe schwebende Ablösungsverfahren durch 
den vorliegenden Vertrag seine Erledigung findet. 
3) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten sind dahin übereingekommen, daß 
a) das Stadtschloß zu Hanau Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem 
Landgrafen Ernst, 
b) das Lustschloß zu Schönfeld bei Cassel Seiner Hochfürstlichen Durch- 
laucht dem Prinzen Carl, 
T) der Eckpavillon des Bellevueschlosses zu Cassel Seiner Hochfürstlichen 
Durchlaucht dem Landgrafen Alexis, 
d) das Schloß zu Rotenburg Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht dem 
Prinzen Wilhelm, 
und beziehungsweise Ihren Rechtsnachfolgern nach näherer Bestimmung in der 
Fideikommißurkunde zur Benutzung zufallen. 
4) Ihre Hochfürstlichen Durchlauchten wünschen die Mitbenutzung der 
großen Hofloge im Königlichen Theater in Cassel, sowie des landesfürstlichen 
Standes in der Garnisonkirche daselbst, selbstverständlich vorbehaltlich der un- 
beschränkten Disposition Seiner Majestät des Kaisers und Königs für den Fall 
Allerhöchstderen Anwesenheit. 
Die Bevollmächtigten der Königlichen Staatsregierung sichern die Gewäh- 
rung dieses Wunsches zu, unter Aufrechterhaltung des freien Verfügungsrechts 
 
	        
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