Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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selbstständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist 
wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten. 
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde- 
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht 
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder. 
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, so- 
wie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht 
auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach An- 
hörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von 
dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen 
dieses Statut unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirks- 
rathes. 
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts- 
ausschusse können nur Personen sein, welche die im F. 96 unter à 
und b bezeichneten Eigenschaften besitzen. 
2) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, 
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung 
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr. 
3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen, 
fällt der Amtsausschuß weg. 
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Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse 
(§. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm- 
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes 
erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten 
vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu. 
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder 
von Amtswegen und beschließt darüber. 
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich 
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden 
gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören. 
Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mit- 
gliedschaft des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen, 
ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist. 
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be- 
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat 
keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Ent- 
scheidung nicht vorgenommen werden. 
bestell Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter 
estellen.
	        
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