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selbstständigen Gutsbezirke. Jede Gemeinde und jeder Gutsbezirk ist
wenigstens durch einen Abgeordneten zu vertreten.
Die Vertretung der Gemeinden erfolgt zunächst durch den Gemeinde-
vorsteher, sodann durch die Schöffen und, wenn auch deren Zahl nicht
ausreicht, durch andere von der Gemeinde zu wählende Mitglieder.
Die Zahl der von jeder Gemeinde zu entsendenden Vertreter, so-
wie der jedem Gutsbezirk einzuräumenden Stimmen wird mit Rücksicht
auf die Steuerleistungen und die Einwohnerzahl durch ein nach An-
hörung der Betheiligten auf den Vorschlag des Kreisausschusses von
dem Kreistage zu erlassendes Statut geregelt. Beschwerden gegen
dieses Statut unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Bezirks-
rathes.
Vertreter einer Gemeinde oder eines Gutsbezirkes bei dem Amts-
ausschusse können nur Personen sein, welche die im F. 96 unter à
und b bezeichneten Eigenschaften besitzen.
2) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde bestehen,
nimmt die Gemeindeversammlung beziehungsweise Gemeindevertretung
die Geschäfte des Amtsausschusses wahr.
3) In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einem Gutsbezirke bestehen,
fällt der Amtsausschuß weg.
i-iies
Gegen das zum Zwecke der Wahl eines Abgeordneten zum Amtsausschusse
(§. 51 Nr. 1) stattgehabte Wahlverfahren kann jedes Mitglied der Wahlversamm-
lung innerhalb zwei Wochen Einspruch bei dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes
erheben. Die Beschlußfassung über den Einspruch, über welchen die Betheiligten
vorab zu hören sind, steht dem Amtsausschusse zu.
Im Uebrigen prüft der Amtsausschuß die Legitimation seiner Mitglieder
von Amtswegen und beschließt darüber.
Jede Wahl verliert dauernd oder vorübergehend ihre Wirkung, wenn sich
ergiebt, daß die für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen nicht vorhanden
gewesen sind, oder wenn diese Bedingungen gänzlich oder zeitweise aufhören.
Das Gleiche gilt in Bezug auf die unmittelbar auf dem Gesetze beruhende Mit-
gliedschaft des Amtsausschusses. Der Amtsausschuß hat darüber zu beschließen,
ob einer der gedachten Fälle eingetreten ist.
Gegen die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen gefaßten Be-
schlüsse des Amtsausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem
Kreisausschusse statt. Dieselbe steht auch dem Amtsvorsteher zu. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung; jedoch dürfen Ersatzwahlen vor rechtskräftiger Ent-
scheidung nicht vorgenommen werden.
bestell Für das Streitverfahren kann der Amtsausschuß einen besonderen Vertreter
estellen.