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der Aufsichtsbehörde, unter Angabe der Gründe, mit aufschiebender Wirkung zu
beanstanden.
Gegen die Verfügung des Amtsvorstehers steht dem Amtsausschusse innerhalb
einer Frist von zwei Wochen die Klage bei dem Kreisausschusse zu. Zur
Wahrnehmung seiner Rechte im Verwaltungsstreitverfahren kann der Amtsausschuß
einen besonderen Vertreter wählen.
G. 55.
Für die nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes den Gemeinden und Gutsbezirken
gemeinsamen Angelegenheiten stehen dem Amtsverbande die Rechte einer
Korporation zu. Die Korporation wird nach Außen durch den Amtsvorsteher
vertreten.
Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, sind von dem Amtsvorsteher
und mindestens einem Mitgliede des Amtsausschusses unter Anführung des betreffenden
Beschlusses des Amtsausschusses zu vollziehen.
F. 55a.
Beschlüsse der Amtsverbände, betreffend die Veräußerung von Grundstücken
oder Immobiliarrechten, oder die Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amtsverband
mit einem Schuldenbestande belastet oder der bereits vorhandene Schuldenbestand
vergrößert werden würde, bedürfen der Bestätigung des Kreisausschusses.
Ohne diese Genehmigung sind die bezeichneten Rechtsgeschäfte nichtig.
Bis zum Erlaß einer Landgemeindeordnung ist zur Aufnahme von Auleihen
durch den Amtsausschuß die Zustimmung sämmtlicher zu dem Amtsbezirke gehörigen
Gemeinden und Gutsbezirke nothwendig.
§, 55b.
Der Kreisausschuß beschließt an Stelle der Aufsichtsbehörde:
1) über die Art der gerichtlichen Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
gegen Amtsverbände (F. 15 zu 4 des Einführungsgesetzes zur
Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar 1877, Reichs-Gesetzbl.
S. 244)
2) über die Feststellung und den Ersah der bei Kassen und anderen Verwaltungen
der Amtsverbände vorkommenden Defekte nach Maßgabe
der Verordnung vom 24. Januar 1844 (Gesetz Samml. S. 52);
3) über die verweigerte Abnahme oder Entlastung von Rechnungen der
rechnungsführenden Beamten.
Der Beschluß zu 2 und 3 ist, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges,
endgültig.
S. 55c.
Die Aufsicht des Staates über die Verwaltung der Angelegenheiten der
Amtsverbände wird in erster Instanz von dem Kreisausschusse, in höherer und
letzter Instanz von dem Bezirksrathe geübt.