Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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der  Aufsichtsbehörde,  unter  Angabe  der  Gründe,  mit  aufschiebender  Wirkung  zu
beanstanden.

Gegen  die  Verfügung  des  Amtsvorstehers  steht  dem  Amtsausschusse  innerhalb
  einer  Frist  von  zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Kreisausschusse  zu.  Zur
Wahrnehmung  seiner  Rechte  im  Verwaltungsstreitverfahren  kann  der  Amtsausschuß
  einen  besonderen  Vertreter  wählen.

G.  55.

Für  die  nach  näherer  Vorschrift  dieses  Gesetzes  den  Gemeinden  und  Gutsbezirken
  gemeinsamen  Angelegenheiten  stehen  dem  Amtsverbande  die  Rechte  einer
Korporation  zu.  Die  Korporation  wird  nach  Außen  durch  den  Amtsvorsteher
vertreten.

Urkunden,  welche  das  Amt  verpflichten  sollen,  sind  von  dem  Amtsvorsteher
und  mindestens  einem  Mitgliede  des  Amtsausschusses  unter  Anführung  des  betreffenden
  Beschlusses  des  Amtsausschusses  zu  vollziehen.

F.  55a.

Beschlüsse  der  Amtsverbände,  betreffend  die  Veräußerung  von  Grundstücken
oder  Immobiliarrechten,  oder  die  Aufnahme  von  Anleihen,  durch  welche  der  Amtsverband
  mit  einem  Schuldenbestande  belastet  oder  der  bereits  vorhandene  Schuldenbestand
  vergrößert  werden  würde,  bedürfen  der  Bestätigung  des  Kreisausschusses.
Ohne  diese  Genehmigung  sind  die  bezeichneten  Rechtsgeschäfte  nichtig.

Bis  zum  Erlaß  einer  Landgemeindeordnung  ist  zur  Aufnahme  von  Auleihen
durch  den  Amtsausschuß  die  Zustimmung  sämmtlicher  zu  dem  Amtsbezirke  gehörigen
  Gemeinden  und  Gutsbezirke  nothwendig.

§,  55b.

Der  Kreisausschuß  beschließt  an  Stelle  der  Aufsichtsbehörde:

1)  über  die  Art  der  gerichtlichen  Zwangsvollstreckung  wegen  Geldforderungen
  gegen  Amtsverbände  (F.  15  zu  4  des  Einführungsgesetzes  zur
Deutschen  Civilprozeßordnung  vom  30.  Januar  1877,  Reichs-Gesetzbl.
S.  244)

2)  über  die  Feststellung  und  den  Ersah  der  bei  Kassen  und  anderen  Verwaltungen
  der  Amtsverbände  vorkommenden  Defekte  nach  Maßgabe
der  Verordnung  vom  24.  Januar  1844  (Gesetz  Samml.  S.  52);

3)  über  die  verweigerte  Abnahme  oder  Entlastung  von  Rechnungen  der
rechnungsführenden  Beamten.

Der  Beschluß  zu  2  und  3  ist,  vorbehaltlich  des  ordentlichen  Rechtsweges,

endgültig.
S.  55c.

Die  Aufsicht  des  Staates  über  die  Verwaltung  der  Angelegenheiten  der
Amtsverbände  wird  in  erster  Instanz  von  dem  Kreisausschusse,  in  höherer  und
letzter  Instanz  von  dem  Bezirksrathe  geübt.