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Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden in Angelegenheiten der Amtsverbände
sind in allen Instanzen innerhalb zwei Wochen anzubringen.
Amtsvorsteher.
a. Berufung desselben.
F. 56.
Der Amtsvorsteher wird von dem Ober-Präsidenten ernannt.
Die Ernennung erfolgt auf Grund von Vorschlägen des Kreistages, in
welche aus der Zahl der Amtsangehörigen die zu Amtsvorstehern befähigten
Personen aufzunehmen sind.
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Ober-Präsidenten zur Vervoll=
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des Ober-
Präsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich in die
Vorschlagsliste aufzunehmen sind.
Die Ernennung erfolgt auf sechs Jahre. Der Amtsvorsteher wird von dem
Landrathe vereidigt. -
In denjenigen Amtsbezirken, welche nur aus einer Gemeinde oder einem
selbstständigen Gutsbezirke bestehen, ist der Gemeinde- beziehungsweise Gutsvorsteher
zugleich Amtsvorsteher.
b. Stellvertretung desselben.
S. 57.
Für jeden Amtsbezirk wird nach den für die Ernennung des Amtsvorstehers
geltenden Bestimmungen (G. 56) ein Stellvertreter des letzteren ernannt.
Ist der Amtsvorsteher an der Wahrnehmung seiner Amtsgeschäfte verhindert,
so hat der Stellvertreter dieselben zu übernehmen; der Landrath ist hiervon zu
benachrichtigen, sobald die Verhinderung länger als drei Tage dauert.
Erledigt sich das Amt des Amtsvorstehers, so tritt bis zur Ernennung
seines Nachfolgers der Stellvertreter für ihn ein.
Findet sich im Amtsbezirke keine zur Ernennung als Stellvertreter geeignete
Person, so hat der Kreisausschuß die Stellvertretung einstweilen einem der be-
nachbarten Amtsvorsteher, oder, nach vorherigem Einvernehmen mit der städtischen
Vertretung, dem Bürgermeister einer benachbarten Stadt zu übertragen. Eine
gleiche Anordnung erfolgt für den Fall des gleichzeitigen Abganges oder der
gleichzeitigen Behinderung des Amtsvorstehers und seines Stellvertreters.
, st der Amtsvorsteher bei der Erledigung eines Amtsgeschäftes persönlich
betheiligt, so hat der Kreisausschuß den Stellvertreter oder einen der benachbarten
Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, damit zu betrauen.
In den Gemeinden, welche einen eigenen Amtsbezirk bilden, vertritt nach
der Bestimmung des Kreisausschusses einer der Schöffen den Gemeindevorsteher
in seiner Eigenschaft als Amtsvorsteher.
In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist der Beschluß des Kreisausschusses
endgültig.
(Xr. 8777)