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zum Erlaß von Polizeistrafverordnungen wird auf den Amtsvorsteher mit der
Maßgabe übertragen, daß er nicht nur für den Umfang einer einzelnen Gemeinde
oder eines einzelnen Gutsbezirks, sondern auch für den Umfang mehrerer Ge-
meinden oder Gutsbezirke und für den Umfang des ganzen Amtsbezirks unter
Zustimmung des Amtsausschusses, auch im Falle des F. 7 des Gesetzes, derartige
Verordnungen zu erlassen befugt ist.
Versagt der Amtsausschuß die Zustimmung, so kann dieselbe auf Antrag
des Amtsvorstehers durch Beschluß des Kreisausschusses ergänzt werden. Der
Beschluß ist endgültig.
S. 63.
Der Amtsvorsteher hat in den seiner Verwaltung anheimfallenden An-
gelegenheiten das Recht der vorläufigen Straffestsetzung nach den Vorschriften des
Gesetzes vom 14. Mai 1852 (Gesetz Samml. S. 245).
C. 64.
(Fortgefallen.)
Dienstliche Stellung der Gemeinde- und Gutsvorstände, sowie der Gendarmen zu dem
Amtsvorsteher.
S. 65.
Die Gemeinde- und Gutsvorsteher sind verbunden, den Anweisungen und
Aufträgen des Amtsvorstehers, welche derselbe in Gemäßheit seiner gesetzlichen
Befugnisse in Dienstangelegenheiten an sie erläßt, nachzukommen, und können
hierzu von ihm unter Anwendung der den Ortspolizeibehörden nach F. 68 des
Gesetzes über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung vom 26. Juli
1880 (GesetzSamml. S. 291) zustehenden Zwangsmittel, mit Ausnahme der
Haftstrafe, angehalten werden. Ein Ordnungsstrafrecht steht dem Amtsvorsteher
gegen die Gemeinde= und Gutsvorsteher nicht zu.
Die Gendarmen haben den Regquisitionen des Amtsvorstehers in polizeilichen
Angelegenheiten zu genügen. Der Dienstaufsicht des Amtsvorstehers unterliegen
sie nicht.
Dienstliche Stellung des Amtsvorstehers zu dem Landrathe und dem Kreisausschuß.
S. 66.
Der Landrath und der Kreisausschuß sind befugt, für die Geschäfte der
allgemeinen Landes= und Kreiskommunalverwaltung, sowie bei Beaufsichtigung der
K langelegenheiten der zu dem Amtsbezirke gehörigen Gemeinden und Guts-
bezirke die vermittelnde und begutachtende Thätigkeit des Amtsvorstehers in Anspruch
zu nehmen.
S. 67.
Der Kreisausschuß beschließt über Beschwerden gegen Verfügungen der
Amtsvorsteher in nicht polizeilichen Angelegenheiten.
(Nr. 8777)