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zu veröffentlichen. Der Kreistag ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit
zu beauftragende Kommission bewirken zu lassen.
Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort dem Regierungs—-
präsidenten vorzulegen.
Vierter Abschnitt.
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen Geschäften
in der Kreiskommunal= und allgemeinen Landesverwaltung.
Die Stellung des Kreisausschusses im Allgemeinen.
. 130.
Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der
Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis-
ausschuß bestellt.
Die Zusammensetzung desselben.
g. 131.
Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern,
welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach ab-
soluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im
§. 96 für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mitglieder
der Handels-, Gewerbe= und ähnlicher Ferschte nicht zu zählen sind, nur mit
Genehmigung des vorgesetzten Ministers.
Bestellung eines Syndikus.
s. 132.
Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die
Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen
mit berathender Stimme Theil.
Amtsdauer, Vereidigung und Dienstvergehen der Ausschußmitglieder.
S. 133.
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß-
gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der Mit-
glieder aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausgeschiedenen können wiedergewählt werden. Jede Wahl verliert ihre
Wirkung mit dem Aupfhören einer der für die Wählbarkeit vorgeschriebenen Be-
(Tr. 8777, 31“