Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Regierungspräsident,  unter  Angabe  der  Gründe,  die  Eintragung  in  den  Etat,
beziehungsweise  die  Feststellung  der  außerordentlichen  Ausgaben.

Gegen  die  Verfügung  des  Regierungspräsidenten  steht  dem  Kreise  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Bezirksverwaltungsgerichte  zu.  Zur  Ausführung
der  Rechte  des  Kreises  kann  der  Kreistag  einen  besonderen  Vertreter  bestellen.

Sechster  Titel.
Besondere  Bestimmungen  für  die  Provinz  Sachsen.
9  ʒ

g.  181.

Für  den  Umfang  der  in  der  Provinz  Sachsen  belegenen  Grafschaften  Wernigerode,
  Stolberg-Stolberg  mit  dem  vormaligen  Amte  Heringen,  und  Stolberg-Roßla
  mit  dem  vormaligen  Amte  Kelbra  kommt  dieses  Gesetz  mit  den  Maßgaben
des  Gesetzes  vom  18.  Juni  1876  (Gesetz-Samml.  S.  245)  zur  Anwendung.

K.  182.

(Fortgefallen.)

Siebenter  Titel.
Allgemeine,  Uebergangs=  und  Ausführungs-Bestimmungen.

*.2
Bis  zu  einer  anderweiten  Beschlußfassung  der  Provinzialvertretungen  tritt
an  die  Stelle  des  im  §.  86  festgestellten  Betrages  von  225  Mark  Grund=  und
Gebäudesteuer  für  die  Kreise  der  Provinz  Sachsen  der  Betrag  von  300  Mark
und  für  die  Kreise  des  Regierungsbezirks  Stralsund  der  Betrag  von  750  Mark.

K.  18  1.

Für  die  ersten  nach  Maßgabe  dieses  Gesetzes  vorzunehmenden  Vertheilungen
und  Wahlen  der  Kreistagsabgeordneten  sind  die  dem  Kreisausschusse  beziehungsweise
  dem  Kreistage  übertragenen  Befugnisse  von  dem  Landrathe  wahrzunehmen.
Ingleichen  liegt  für  diese  ersten  Wahlen  dem  Landrathe  die  Prüfung  der  Wahlprotokolle
  an  Stelle  des  Kreisausschusses  ob.

*t-Für

  jeden  Kreis  wird  die  erfolgte  Bildung  der  Amtsbezirke  und  die  Ernennung
  der  Amtsvorsteher  durch  eine  von  dem  Ober-Präsidenten  durch  das  Amts-