Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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blatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis zu 
diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen Polizeiverwaltung besteben- 
den Vorschriften in Kraft. 
d. 186. 
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen erlischt 
am 30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen 
bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen Gesetze 
vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung gerechnet, 
sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdrücklich beantragt. 
W. 187 bis 198. 
(Fortgefallen.) 
r 
Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen werden 
aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der §. 12, 185 und 186, 
mit dem 1. Jannar 1874 außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen Kom- 
missionen bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnabme des Kreistages über ihren 
Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamteit. 
C. 200. 
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen Ge- 
setzes beauftragt und erläßt die bierzu erforderlichen Anordnungen und In- 
struktionen. « 
(Ns-.H777.) 32*
	        
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