Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8811.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Eckernförde, Regierungsbezirk Schleswig, 
bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 15. September 1881. 
A, Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen 
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be- 
laden sind: 
beim Eingunugena 10 Pf. 
Ausgannggga 10 
für jedes Fahrzeug. 
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben 
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind. 
2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto- 
Raumgchalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingungeennnna 10 Pf. 
.= Ausgangeggga ... 10 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Einganngngga . . .. 5 Pf. 
Ausgange ....... ... .. . . . . . ... 5 
für jedes Kubikmeter; 
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt: 
a) wenn sie beladen sind: 
beim Eingnggeeeeeeea ... 12 Pf. 
.= Ausgangeeggggggaaaa .. . .. 12 
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind: 
beim Eingaungen .... 6 Pf. 
Ausgannggaa ... 6 
für jedes Kubikmeter. Q„ 
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Raumgehalt. 
Ausnahmen. 
1) Schiffe von mehr als 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, welche nur 
in der Föhrde, d. h. innerhalb eines Abschnittes, welcher durch eine 
von der Bocknisser Aue bis zur Grenze des Gutes Dänisch-Nienhof 
am Bülker Strande gezogene Luftlinie gebildet wird, eine Fahrt 
machen, entrichten, sobald sie in dem abgabepflichtigen Hafengebiet 
(s. unter 2 der zusätzlichen Bestimmungen) löschen oder laden, nur die
	        
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