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(Nr. 8811.) Tarif, nach welchem die Hafenabgaben in Eckernförde, Regierungsbezirk Schleswig,
bis auf Weiteres zu erheben sind. Vom 15. September 1881.
A, Hafengeld wird entrichtet von Schiffsfahrzeugen
1) von 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt und darunter, wenn sie be-
laden sind:
beim Eingunugena 10 Pf.
Ausgannggga 10
für jedes Fahrzeug.
Anmerkung: Fahrzeuge der vorstehend bezeichneten Art bleiben
von der Abgabe befreit, wenn sie beballastet oder leer sind.
2) von mehr als 12 Kubikmeter bis zu einschließlich 170 Kubikmeter Netto-
Raumgchalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingungeennnna 10 Pf.
.= Ausgangeggga ... 10
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Einganngngga . . .. 5 Pf.
Ausgange ....... ... .. . . . . . ... 5
für jedes Kubikmeter;
3) von mehr als 170 Kubikmeter Netto-Raumgehalt:
a) wenn sie beladen sind:
beim Eingnggeeeeeeea ... 12 Pf.
.= Ausgangeeggggggaaaa .. . .. 12
b) wenn sie Ballast führen oder leer sind:
beim Eingaungen .... 6 Pf.
Ausgannggaa ... 6
für jedes Kubikmeter. Q„
Bei Flußschiffen gilt eine Tonne Tragfähigkeit = 2 Kubikmeter Raumgehalt.
Ausnahmen.
1) Schiffe von mehr als 12 Kubikmeter Netto-Raumgehalt, welche nur
in der Föhrde, d. h. innerhalb eines Abschnittes, welcher durch eine
von der Bocknisser Aue bis zur Grenze des Gutes Dänisch-Nienhof
am Bülker Strande gezogene Luftlinie gebildet wird, eine Fahrt
machen, entrichten, sobald sie in dem abgabepflichtigen Hafengebiet
(s. unter 2 der zusätzlichen Bestimmungen) löschen oder laden, nur die