Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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12) der Amtsbezirk Michelsdorf und aus dem Amtsbezirke Hausdorf der 
Gemeindebezirk Jauernig im Kreise Waldenburg dem Amtsgerichte zu 
Nieder-Wüstegiersdorf; 
13) aus dem Amtsbezirk Charlottenbrunn im Kreise Waldenburg die Gemeinde- 
bezirke Sophienau und Lehmwasser dem Amtsgerichte zu Waldenburg; 
14) der Forstgutsbezirk Dravit im Kreise Tondern dem Amtsgerichte zu 
Lügumkloster; 
15) die nicht fiskalischen Theile des Doosenmoors und des Schönbecker 
Moors im Kreise Kiel dem Amtsgerichte zu Bordesholm. 
. 2. 
In der im F. 1 bezeichneten Verordnung ist bei der Bestimmung des 
Bezirks des Amtsgerichts zu Schippenbeil statt des „Amtsbezirks Langanken“ zu 
setzen: Aus dem Amtsbezirk Schönbruch: die Gutsbezirke Groß-Poninken, 
Rambsen mit Klein-Poninken, Trosienen, Woduhnkeim und Korittken, sowie die 
Gemeindebezirke Rettauen, Rockeln, Woduhnkeim. 
S. 3. 
Der §. 1 dieser Verordnung tritt am 1. Januar 1882 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. November 1881. 
(L. S.) Wilhelm. 
v. Puttkamer. v. Kameke. Maybach. Bitter. Lucius. 
Friedberg. v. Boetticher. v. Goßler.
	        
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