Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Werden  an  einem  Tage  mehrere  Obduktionen  ausgeführt,  so  ist
für  alle  zusammen  in  keinem  Falle  mehr  als  24  Mark  zu  bewilligen.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
«  Gegeben  Berlin,  den  2.  Februar  1881.

(.  S.)  Wilhelm.

Gr.  zu  Stolberg.  v.  Kameke.  Gr.  zu  Eulenburg.  Maybach.
Bitter.  v.  Puttkamer.  Lucius.  Friedberg.  v.  Boetticher.

 

(Nr.  8753.)  Verordnung  zur  Ausführung  des  §.  35  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der
allgemeinen  Landesverwaltung  vom  26.  Juli  1880.  Vom  26.  Jannar  1881.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  2c.

verordnen  auf  Grund  des  F.  35  des  Gesetzes  über  die  Organisation  der  allgemeinen
Landesverwaltung  vom  26.  Juli  1880  (Gesetz-Samml.  S.  291),  was  solgt.

Artikel  1.

Mit  dem  1.  April  1881  wird  die  Verwaltung  der  Invaliden-Pensionsund
  1nnterstützungs  Un  elegenheiten  der  in  Berlin  wohnhaften  Militär=  und
Marine-Invaliden  aus  dem  Stande  vom  Feldwebel  abwärts,  sowie  der  Angelegenheiten,
  betreffend  die  Unterstützung  der  hinterbliebenen  Eltern,  Kinder  und  Wittwen
solcher  Personen,  soweit  diese  Verwaltung  bisher  von  der  Abtheilung  des  Innern
der  Regierung  zu  Potsdam  geführt  worden  ist,  dem  Polizeipräsidenten  von  Berlin
übertragen.

Mit  demselben  Zeitpunkte  gehen  alle  sonstigen  Zuständigkeiten  der  gedachten
Regierungsabtheilung  in  Betreff  Berlins  gleich  der  bereits  durch  F.  35  des
Organisationsgesetzes  vom  26.  Juli  1880  dem  Oberpräsidenten  von  Berlin  übertragenen
  *  t  des  Staats  über  die  Verwaltung  der  Gemeinde-Angelegenheiten
der  Stadt  Berlin  auf  den  Oberpräsidenten  von  Berlin  über.

Artikel  2.

Der  Minister  des  Innern  wird  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Berlin,  den  26.  Januar  1881.

(L.  S.)  Wilhelm.
Gr.  zu  Eulenburg.