Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

(Nr. 8756.) Gesetz, betreffend das Höferecht im Kreise Herzogthum Lauenburg. Vom 21. Fe- 
bruar 1881. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen r. 
verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie 
für den Kreis Herzogthum Lauenburg, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Von dem bäuerlichen Recht. 
S. 1. 
Die Rechtsnormen, durch welche die Befugniß der Eigenthümer von Bauer- 
höfen, über den Hof oder Theile desselben unter Lebenden oder von Todeswegen 
zu verfügen, beschränkt ist, werden, insoweit sie von dem sonst gültigen Recht 
abweichen, aufgehoben. 6½ 
Auf Ehen, welche vom 1. Juli 1881 an von Eigenthümern von Bauer- 
höfen geschlossen werden, findet das sonst gültige eheliche Güterrecht Anwendung. 
F. 3. 
Auf die Beerbung der Eigenthümer von Bauerhöfen findet das sonst 
gültige Erbrecht Anwendung. 
d. 4. 
Das sonst gültige Recht im Sinne dieses Gesetzes ist das, abgesehen von 
dem besonderen bäuerlichen Recht, geltende allgemeine Recht. 
Zweiter Abschnitt. 
Von dem Hoöferecht. 
G. 5. 
Ein in der Höferolle des zuständigen Amtsgerichts eingetragener Hof ist 
ein Hof im Sinne des zweiten Wichmite dieses Gesetzes. 
Als Hof kann jede landwirthschaftliche, mit einem Wohnhause versehene 
Besitzung in der Höferolle eingetragen werden. Landtagsfähige Rittergüter sind 
nicht eintragungsfähig. 
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Wohnhaus der Be- 
sitzung liegt. g6 
Die Eintragung und Löschung in der Höferolle erfolgt auf Antrag des 
Eigenthümers. 
Zur Stellung des Antrags ist der Eigenthümer berechtigt, welcher über 
die Besitzung letztwillig verfügen kann. Der Antrag wir) bei dem Amtsgericht 
(Tr. 8756.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.