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Das Anerbenrecht gilt nur für Nachkommen des Erblassers.
Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist.
Mit dem Erwerb der Erbschaft erwirbt der Anerbe das Eigenthum des
Hofes nebst Zubehör.
G. 13.
Ueber die Berufung zum Anerben gelten folgende Bestimmungen.
Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptivkindern und deren
Nachkonmnen, eheliche den unehelichen vor.
Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich.
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommenschaft beiderlei
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die
ältere Tochter und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts.
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berufung zum Anerben
nach denselben Grundsätzen.
S. 14.
Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften
ermittelt.
Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofesinventars, wird
nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes
im gegerwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung
ewährt.
P Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnun
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nac
dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise
daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere von
Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Gebäuden
und Anlagen.
Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Hofe
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jährlichen
Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze An-
wendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente
umzurechnen.
Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden findet
eine Absetzung nicht statt.
Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital
erechnet.
r Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu
berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt.
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Höfe, deren Gebäude nebst Hofraum
einen größeren Verkaufswerth haben, als der sonstige Grundbesitz derselben, nach
dem Verkaufswerthe zu schätzen.
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorüber-
gehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu
apital berechnet, ahsesett.
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth.
(Fr. 8756)