Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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Das Anerbenrecht gilt nur für Nachkommen des Erblassers. 
Es tritt nur ein, wenn der Anerbe zugleich Erbe des Erblassers ist. 
Mit dem Erwerb der Erbschaft erwirbt der Anerbe das Eigenthum des 
Hofes nebst Zubehör. 
G. 13. 
Ueber die Berufung zum Anerben gelten folgende Bestimmungen. 
Leibliche Kinder und deren Nachkommen gehen Adoptivkindern und deren 
Nachkonmnen, eheliche den unehelichen vor. 
Durch nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. 
Ferner geht vor der ältere Sohn und dessen Nachkommenschaft beiderlei 
Geschlechts, in Ermangelung von Söhnen und von Nachkommen derselben die 
ältere Tochter und deren Nachkommen beiderlei Geschlechts. 
Unter den Nachkommen eines Kindes richtet sich die Berufung zum Anerben 
nach denselben Grundsätzen. 
S. 14. 
Bei der Erbtheilung wird der Hofeswerth nach folgenden Vorschriften 
ermittelt. 
Der Hof nebst Zubehör, jedoch ausschließlich des Hofesinventars, wird 
nach dem jährlichen Reinertrage geschätzt, den er durch Benutzung als Ganzes 
im gegerwärtigen Kulturzustande und bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung 
ewährt. 
P Die vorhandenen Gebäude und Anlagen sind, insoweit sie zur Wohnun 
und Bewirthschaftung erforderlich, nicht besonders zu schätzen, sonst aber nac 
dem Werthe des Nutzens, welcher durch Vermiethung oder auf andere Weise 
daraus gezogen werden kann, zu veranschlagen. Dies gilt insbesondere von 
Nebenwohnungen, sowie von zu besonderen Gewerbebetrieben bestimmten Gebäuden 
und Anlagen. 
Von dem ermittelten jährlichen Ertrage sind alle dauernd auf dem Hofe 
nebst Zubehör ruhenden Lasten und Abgaben nach ihrem muthmaßlichen jährlichen 
Betrage abzusetzen. Lasten und Abgaben, auf welche die Ablösungsgesetze An- 
wendung finden, sind dabei nach deren Vorschriften in eine jährliche Geldrente 
umzurechnen. 
Wegen der auf dem Hofe ruhenden Hypotheken und Grundschulden findet 
eine Absetzung nicht statt. 
Der so ermittelte Jahresertrag wird mit dem Zwanzigfachen zu Kapital 
erechnet. 
r Diesem Kapital wird der nach einem durchschnittlichen Verkaufswerthe zu 
berechnende Werth des Hofesinventars hinzugesetzt. 
Auf Verlangen eines Betheiligten sind Höfe, deren Gebäude nebst Hofraum 
einen größeren Verkaufswerth haben, als der sonstige Grundbesitz derselben, nach 
dem Verkaufswerthe zu schätzen. 
Von dem Gesammtwerthe des Hofes nebst Zubehör werden die vorüber- 
gehenden Hofeslasten, z. B. Leibzuchten, nach ihrer wahrscheinlichen Dauer zu 
apital berechnet, ahsesett. 
Das so ermittelte Kapital bildet den Hofeswerth. 
(Fr. 8756)
	        
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