Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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S. 15. « 
Bei der Erbtheilung tritt der Hofeswerth an die Stelle des dem Anerben 
zufallenden Hofes nebst Zubehör. 
Die Erbschaftsschulden sind zunächst auf das außer dem Hofe nebst Zubehör 
vorhandene Vermögen anzurechnen. 
Insoweit sie durch dieses Vermögen nicht gedeckt werden, sind sie von dem 
Anerben als Schuldner allein zu übernehmen. In diesem Falle werden sie bei 
der Erbtheilung von dem Hofeswerth abgesetzt. 
Der Anerbe hat nach Abzug eines ihm als Voraus verbleibenden Drittels 
wei Drittel des Hofeswerths, im Falle des vorstehenden Absatzes zwei Drittel 
es nach Abzug der vom Anerben übernommenen Schulden vom Hofeswerthe 
übrig bleibenden Betrags in die Erbschaftsmasse einzuschießen. 
Die Theilung der Erbschaftsmasse unter die Miterben, einschließlich des 
Anerben, erfolgt nach dem allgemeinen Rechte. 
Nach diesem Rechte richtet sich auch die Haftung der Erben für Erbschafts- 
schulden. Der Anerbe haftet den Erbschaftsgläubigern auch mit dem Vermögen, 
welches er als Anerbe erhalten hat. 
S. 16. 
Der Erblasser kann, falls bei seinem Tode ein Anerbenrecht eintreten 
würde, in einem Testament oder in einer gerichtlich oder notariell beglaubigten 
oder eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Urkunde bestimmen) daß ein 
Anerbenrecht nicht eintreten, daß die Bevorzugung des Anerben in einer anderen 
als im zweiten Abschnitt dieses Gesetzes bezeichneten Weise stattfinden, welche 
Person unter den zur Erbfolge berufenen Nachkommen Anerbe sein, zu welchem 
Betrage der Hofeswerth bei der Erbtheilung angerechnet werden soll. 
S. 17. 
Für den Pfichttbeil des Anerben ist der nach dem allgemeinen Recht, für 
den Pffichttheil der übrigen Erben der nach den §#§. 14, 15 zu ermittelnde 
Intestat-Erbtheil maßgebend. Ku 
Wegen Verletzung des Pflichttheils können nicht angefochten werden: 
1) Verfügungen des Erblassers, durch welche dem leiblichen Vater des 
Anerben lebenslänglich, der leiblichen Mutter bis zur Großjährigkeit 
des Anerben das Recht beigelegt wird, den Hof nebst Zubehör nach 
dem Tode des Erblassers in eigene Rutzung und Verwaltung zu 
nehmen, unter der Verpflichtung, den Anerben und dessen Miterben, 
letztere bis zur Auszahlung ihres Erbtheils, angemessen zu erziehen und 
für den Nothfall auf dem Hofe zu unterhalten; 
2) Verfügungen des Erblassers, durch welche die Fälligkeit der Erbtheile 
der Mir en bis zu deren Großjährigkeit unter der Verpflichtung des 
Anerben, die Miterben bis zu diesem Zeitpunkte angemessen zu erziehen 
und für den Nothfall auf dem Hofe zu unterhalten) hinausgesetzt wird. 
Die unter Nr. 1 erwähnten Verfügungen können auch nicht auf Grund 
der gesetzlichen Vorschriften über die Nachtheile der zweiten Ehe angefochten werden.
	        
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