Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8759.) Gesetz, betreffend die Betheiligung des Staates bei dem Bau einer Eisenbahn 
von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach Sohrau, von der 
Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau, von Oppeln nach Reisse mit 
Abzweigung von Schiedlow nach Grottkau und von Creuzburg über Lublinitz 
nach Tarnowitz. Vom 23. Februar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: 
KC. 1. 
Die Staatsregierung wird ermächtigte 
A. der Oberschlesischen Eisenbahngesellschaft im Falle der von ihr bewirkten 
Ausführung 
1) einer von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik oder Orzesche nach 
Sohrau führenden Bahn, 
2) einer von der Wilhelmsbahn unweit Rybnik nach Loslau führenden 
Eisenbahn, 
3) einer von der Oberschlesischen Hauptbahn unweit Oppeln nach 
Neisse führenden Bahn nebst Abzweigung von Schiedlow nach 
Grottkau oder einem anderen geeigneten Punkte der Neisse-Brieger 
Eisenbahn, 
B. der Rechte-Oder-Ufer-Eisenbahngesellschaft im Falle der von ihr be- 
wirkten Ausführung 
einer Eisenbahn von Creuzburg über Lublinitz nach Tarnowitz 
nachstehend bezeichnete jährliche, je zur Hälfte am 30. Juni und 30. Dezember 
zahlbare, Behhölfen zu gewähren, und zwar: 
a) für das vorstehend unter A 1 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer 
von fünf Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be- 
trieb der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von drei Prozent des- 
jenigen Kapitals, welches zur plan= und anschlagsmäßigen Vollendung 
und Ausrüstung der Bahn, sowie zur Verzinsung der Baugelder 
während der bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in welchem der Be- 
trieb eröffnet wird, zu berechnenden Bauzeit baar verwendet und nach 
Vollendung des Baues auf Grund der von der Königlichen Direktion 
der Oberschlesischen Eisenbahn zu legenden Rechnung von dem Minister 
der öffentlichen Arbeiten eest,usteler ist, 
b) für das vorstehend unter A 2 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer 
von vier Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be- 
trieb der Bahn eröffnet worden ist, in Höhe von 20 000 Mark, 
) für das vorstehend unter A 3 bezeichnete Unternehmen auf die Dauer 
von vier Jahren nach Ablauf desjenigen Jahres, in welchem der Be- 
(#r. 8759.) 
 
	        
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