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(Nr. 8760.) Gesetz, betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen untergeordneter Be-
deutung. Vom 25. Februar 1881.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen u.
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: ¾1
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zum Baur
1) einer Eisenbahn von Allenstein über Mehlsack nach Kobbelbude mit
Abzweigung von Mehlsack nach Braunsberg die
Summe ddnnnnynynN . . .. 10 166 000 Mark,
2) einer Eisenbahn von Allenstein über Ortelsburg
nach Johannisburg die Summe von. . . . . . . . . . 8 414 000
3) einer Eisenbahn von Konitz nach Laskowitz die
Summe . . . . . .. .. . . . .. . . ... . . . ... . . .. . . .. 6 549 000
4) einer Eisenbahn von Zollbrück nach Bütow die
Summe ddddo. 2772 000
5) einer Eisenbahn von Stralsund nach Bergen mit
Trajektverbindung vom Stralsunder Hafen nach der
Insel Rügen die Summe ddoo . . . . . . .. 1 700 000
6) einer Eisenbahn von Blumenberg über Wanzleben
und Seehausen nach Eilsleben die Summe von. 1 685 000
7) einer Eisenbahn von Hadamar nach Westerburg die
Summe ddooo. 1212 500
8) einer Eisenbahn von Altenkirchen nach Hachenburg
die Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1222000
9) einer Eisenbahn von Call über Schleiden nach
Hellenthal die Summe von. . ... .. . .. . . . . . . . . . .. 1315 000
10) einer Eisenbahn von Gerolstein nach Prüm die
Summe . . .. . .... . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2250 000
zusammen . . . .. 37 285 500 Mark
zu verwenden.
Mit der Ausführung der vorstehend bezeichneten Bahnen ist erst dann
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erstült sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen,
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden
Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung unentgeltlich
und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen oder die Erstattung der sämmtlichen,
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder der
Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über-
nehmen und sicher zu stellen.