Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1881. (72)

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(Nr. 8760.) Gesetz, betreffend die Herstellung mehrerer Eisenbahnen untergeordneter Be- 
deutung. Vom 25. Februar 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen u. 
verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, 
was folgt: ¾1 
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zum Baur 
1) einer Eisenbahn von Allenstein über Mehlsack nach Kobbelbude mit 
Abzweigung von Mehlsack nach Braunsberg die 
Summe ddnnnnynynN . . .. 10 166 000 Mark, 
2) einer Eisenbahn von Allenstein über Ortelsburg 
nach Johannisburg die Summe von. . . . . . . . . . 8 414 000 
3) einer Eisenbahn von Konitz nach Laskowitz die 
Summe . . . . . .. .. . . . .. . . ... . . . ... . . .. . . .. 6 549 000 
4) einer Eisenbahn von Zollbrück nach Bütow die 
Summe ddddo. 2772 000 
5) einer Eisenbahn von Stralsund nach Bergen mit 
Trajektverbindung vom Stralsunder Hafen nach der 
Insel Rügen die Summe ddoo . . . . . . .. 1 700 000 
6) einer Eisenbahn von Blumenberg über Wanzleben 
und Seehausen nach Eilsleben die Summe von. 1 685 000 
7) einer Eisenbahn von Hadamar nach Westerburg die 
Summe ddooo. 1212 500 
8) einer Eisenbahn von Altenkirchen nach Hachenburg 
die Summe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .. 1222000 
9) einer Eisenbahn von Call über Schleiden nach 
Hellenthal die Summe von. . ... .. . .. . . . . . . . . . .. 1315 000 
10) einer Eisenbahn von Gerolstein nach Prüm die 
Summe . . .. . .... . . .. .. . . . . . . . . . . . . . . . . . 2250 000 
zusammen . . . .. 37 285 500 Mark 
zu verwenden. 
Mit der Ausführung der vorstehend bezeichneten Bahnen ist erst dann 
vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erstült sind: 
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen, einschließlich aller Nebenanlagen, 
nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festzustellenden 
Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung unentgeltlich 
und lastenfrei zum Eigenthum zu überweisen oder die Erstattung der sämmtlichen, 
staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder der 
Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für 
Wirthschaftserschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über- 
nehmen und sicher zu stellen.
	        
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