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Zu den Grunderwerbskosten für nachfolgende Bahnen soll staatsseitig ein
Zuschuß gewährt werden und zwar:
a) für die Bahn zu Nr. 3 (Konitz-Laskowitz) von. .. . . .. 270 000 Mark,
5) für die Bahn zu Nr. 7 (Hadamar-Westerburg) von.. 157 500 —
J) für die Bahn zu Nr. 8 (Altenkirchen-Hachenburg) von 66 000
) für die Bahn zu Nr. 9 (Call-Schleiden-Hellenthal) von 65 000
e) für die Bahn zu Nr. 10 (Gerolstein-Prüm) von... 100 000
B. Für sämmtliche vorbezeichnete Bahnen ist die Mitbenutzung der Chausseen
und öffentlichen Wege, soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet,
seitens der daran betheiligten Interessenten unentgeltlich und ohne besondere Ent-
schädigung für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
C. Für die unter Nr. 4 und 6 benannten Bahnen muß außerdem von
den Interessenten zu den Baukosten ein unverzinslicher, nicht rückhahlbarer Zu-
schuß geleistet werden, und zwar zum Betrage:
a) bei Nr. 4 (Jollbrück-Bütow) vo# 200 000 Mark
b) bei Nr. 6 (Blumenberg-Wanzleben = Seehausen-Eils-
———————— 150 000
d. 2.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im F. 1 vor-
gesehenen Bauausführungen erforderlichen Mittel von 37 285 500 Mark die dem
Staate zur freien Verfügung anheimgefallenen Bestände der im F. 3 Absatz 2
unter Nr. 1 bis 7 und unter Nr. 9 des Gesetzes, betreffend den Erwerb des
Rheinischen und des Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahnunternehmens für
den Staat, vom 14. Februar 1880 (Gesetz-Samml. S. 20) bezeichneten Fonds
der Rheinischen Eisenbahngesellschaft und des Erneuerungsfonds der Berlin-
Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft mit Ausnahme
a) der rozenkigen Prioritäts-Obligationen der Rheinischen Eisenbahn-
gesellschaft VI. Emission im Betrage von. . .. . . . . .. 15 000 000 Mark,
b) der 4½ prozentigen Magdeburg-Leipziger Prioritäts-
Obligationen der Magdeburg-Halberstädter Eisen-
bahngesellschaft Litt. A im Betrage vpodorv. 150 000
c) der 4½ prozentigen Prioritäts -Obligationen der
Berlin-Potsdam-Magdeburger Eisenbahngesellschaft
Litt. F im Betrage ddndnonooo 600 000
zusammen. 15 750 000 Mark
zu verwenden.
Die vorstehend unter a bis c bezeichneten Obligationen sind zu vernichten
und an deren Stelle für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag Staats-
schuldverschreibungen zu verausgaben.
wes. Samml. 1881. (Nr. 8760—8761.) 6