C. Baupolizei. § 162. 787
Auch in denjenigen Gemeinden und Landesteilen, in denen
die Baupolizei durch Staatsbeamte verwaltet wird, können
für die Genehmigung und Beaufsichtigung von Neubauten,
Umbauten und anderen baulichen Herstellungen allgemein Gebühren
nach den in den ##§ 6 und 7 des Kommunalabgabenges.
vom 14. Juli 1893 ausgesprochenen Grundsätzen erhoben und
die bezüglichen Tarife durch die Minister d. ö. A. und d. J.
sowie den Finanzminister festgestellt werden.1)
Rechtlich werden auch diese Gebühren gleich den Steuern
kraft des Staatshoheitsrechts erhoben.?) Für Stadtgemeinden
mit Königlicher, auch die Baupolizei umfassender
Polizeiverwaltung wird durch ihre gesetzliche Pflicht, zu den
Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung einen sich nach der
Kopfzahl der Zivilbevölkerung bestimmenden Beitrag zu zahlen,
nicht das Recht auf Freiheit von Baupolizeigebühren begründet.)
Zu den Einnahmen, welche von den Minderausgaben des
Staates für die Verwaltung der Polizei in Städten mit Königlicher
Polizeiverwaltung bei Festsetzung des städtischen Polizeikostenbetrages
abgezogen werden dürfen, gehören die Baupolizeigebühren
nicht.“)
Bei der gemäß §& 6 des Kommunalabgabengesetzes zulässigen
Erhebung von Gebühren für die Genehmigung und Beaussichtigung
von Neubauten, Umbauten usw. kann die Ermittelung
der Einheitssätze zutreffend nur in der Weise erfolgen, daß
die durchschnittlichen jährlichen Kosten der Baupolizeiverwaltung
durch die Zahl der im Jahresdurchschnitt vorkommenden Einheiten
lchm des umbauten Raumes, am der bebauten Fläche,
Betrag der Baukosten) geteilt werden. Was insbesondere die
Bauten des Reichs= und Landesfiskus betrifft, so findet
bei ihnen gemäß den bestehenden baupolizeilichen Vorschriften
vielfach nur eine beschränkte Mitwirkung der kommunalen
Polizeiorgane statt. Es erscheint daher sachgemäß, bei derartigen
Bauten eine entsprechende Herabsetzung der Gebühren, die sich
1) AE. vom 30. Dezember 1895, gesetzes und des AErl. vom 30. De-GS.
S. 8 und vgl. Erk. d. OVG. zember 1895 noch Dedeutung behalten.
vom 24. Januar 1899, Entsch. 35 108, 3) Entsch. des OV G. 3
v. Kptz Rspk. 1. Erg. Bd. 45. 4) Erk. d. OVG. vom 8 4%ne
2) Entsch, des OVG. 18 27. Diese 1896, Entsch. 31 94, v. Kptz Rspr.
Entscheidung hat auch nach dem In= 1. Erg. Bd. 43.
krafttreten des Kommunalabgaben-50“