Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1917. (44)

VII  Der  Postauftrag  ist  in  einem  verschlossenen  Umschlag  mit  der  Aufschrift  „Postauftrag
nach  .....  (Name  der  Besümmung--Postansalh  einzuliefern.  Als  Bestimmungs-Postanstalt
  ist  zu  nennen

1.  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Postanstalt,
die  den  Geldbetrag  einziehen  oder  die  Annahmeerklärung  einholen  soll;

2.  bei  Postprotestaufträgen  die  Postanstalt,  zu  deren  Bezirk  der  im  Wechsel  angegebene
Zahlungsort  gehört,  auch  wenn  die  Person,  die  zahlen  soll,  nicht  an  den  im
Wechsel  angegebenen  Zahlungsort  wohnt,  z.  B.  nach  Ausstellung  des  Wechsels
verzogen  ist.

Soll  der  Postauftrag  an  einem  bestimmten  Tage  vorgezeigt  werden,  so  darf  er  nicht
früher  als  7  Tage  vorher  eingeliefert  werden.  Mehrere  Postaufträge  dürfen  nicht  zu  einer
Sendung  vereinigt  werden.

VIII  Die  Einlieferung  wird  bescheinigt.

I1X  Die  Bestimmungs-Postanstalt  läßt  den  Postauftrag  dem  Berechtigten  vorzeigen,  um
den  Geldbetrag  gegen  Aushändigung  der  quittierten  Anlagen  einzuziehen  oder  die  schriftliche
Annahmeerklärung  des  Berechtigten  auf  dem  Wechsel  zu  erwirken.  Als  berechtigt,  einen
Postauftrag  zur  Geldeinziehung  einzulösen,  gelten  die  im  §  39,  bis  v  bezeichneten  Personen.
Postaufträge  zur  Annahmeeinholung  sind  nur  der  in  der  Postauftragskarte  genannten  Persen
oder  ihrem  Bevollmächtigten  vorzuzeigen.  Wenn  nicht  bei  der  Post  eine  besondere  Vollmacht
für  die  Annahme  von  Wechseln  niedergelegt  ist,  gilt  jeder  als  bevollmächtigt,  der  berechtigt
ist,  für  die  in  der  Postauftragskarte  bezeichnete  Person  Wertsendungen  von  über  800  M  in
Empfang  zu  nehmen  (8  39,  vn).

An  Sonntagen  und  allgemeinen  Feiertagen  werden  Postaufträge  nicht  vorgezeigt.

*  Der  eingezogene  Betrag  wird  dem  Auftraggeber  nach  Abzug  der  Postanweisungsgebühr  durch
Postanweisung  (8  20)  übermittelt.  Ist  eine  Postauftragskarte  mit  Zahlkarte  (uu)  benutzt  worden,
so  wird  der  eingezogene  Betrag  auf  das  in  der  Zahlkarte  angegebene  Postscheckkonto  überwiesen.
Der  angenommene  Wechsel  wird  an  den  Auftraggeber  ohne  Verzug  eingeschrieben  zurückgesandt

*1  Wird  der  Postauftrag  nicht  eingelöst,  die  Annahmeerklärung  nicht  erteilt  oder  bleibt
der  Versuch,  den  Postauftrag  vorzuzeigen,  erfolglos,  so  wird  folgendermaßen  verfahren:

1.  Wenn  bei  Postaufträgen  zur  Geldeinziehung  und  zur  Annahmeeinholung  die  Person,
die  zahlen  oder  die  Annahmeerklärung  abgeben  soll,  nicht  zu  ermitteln  ist  oder
die  Einlösung  des  Postauftrags  oder  die  Abgabe  der  Annahmeerklärung  verweigert,
wird  der  Postauftrag  sofort  zurückgesandt.

Postaufträge  mit  dem  Vermerke  „Sofort  zurück“  oder  „Sofort  an  N.  in  N.“
oder  „Sofort  zum  Protest“  hält  die  Post  am  Tage  der  ersten  vergeblichen  Vorzeigung
oder  des  ersten  Versuchs  noch  bis  zum  Schlusse  der  Postschalterstunden  zur  Ein-