Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1872. (49)

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er  aber  den  Widerruf  der  vorläufigen  Entlassung  mit  der  Wirkung,  daß  die  seit  der
vorläufigen  Entlassung  bis  zur  Wiedereinlieferung  verflossene  Zeit  auf  die  festgesetzte
Strafdauer  nicht  angerechnet  werde,  zu  gewärtigen  habe,  wenn  er  sich  einer  schlechten
Führung  oder  einer  Zuwiderhandlung  gegen  die  ihm  bei  der  Entlassung  auferlegten
Verpflichtungen  schuldig  machen  sollte.

3)  Von  der  Bewilligung  der  vorläufigen  Entlassung  wird  durch  den  Vorstand  der
Strafanstalt  unter  Mittheilung  einer  Abschrift  des  Entlassungsausweises  sowohl  der
Polizeibehörde  des  Entlassungsorts,  als  dem  Oberamtsgericht,  zu  dessen  Bezirk  der  Entlassungsort
  gehört,  Nachricht  gegeben.  ·

Dem  Gefangenen  wird  bei  seiner  Entlassung  so  viel  Geld,  als  er  zur  Reise  an
den  Entlassungsort  bedarf,  zugestellt.

Ob,  wenn  er  mehr  Geld  besitzt,  ein  höherer  Betrag  ihm  auszuhändigen  oder  sofort
der  Obrigkeit  des  Entlassungsorts  zu  übersenden  sei,  ist  dem  Ermessen  des  Strafanstalts-Vorstandes
  überlassen.

Der  Rest  bleibt  in  Verwaltung  bei  der  Strafanstalt,  um  nach  Bedarf  während
der  Zeit  der  vorläufigen  Entlassung  zum  Nutzen  des  Entlassenen  verwendet  oder  nach
Ablauf  der  Strafzeit  an  denselben  ausgefolgt  zu  werden.

8.  7.

Der  vorläufig  Entlassene  hat  sich  nach  seiner  Ankunft  an  dem  Entlassungsort
binnen  24  Stunden  bei  der  dortigen  Ortspolizeibehörde  persönlich  und  unter  Vorlegung
des  Entlassungsausweises  zu  melden.

Von  seinem  Eintreffen  hat  die  Polizeibehörde  unverweilt  der  Strafanstaltsverwaltung
  Mittheilung  zu  machen.

In  gleicher  Weise  ist  Mittheilung  zu  machen,  wenn  der  Entlassene  innerhalb  der
ihm  bestimmten  Frist  an  dem  Entlassungsorte  nicht  eintrifft.

8.  8.
Der  vorläufig  Entlassene  steht  bis  zum  Ablauf  der  im  Urtheil  festgesetzten  Strafzeit
  unter  Schutzaufsicht.
Dieselbe  wird  von  der  Polizeibehörde  des  Entlassungsorts  unter  Aufsicht  und  Leitung
  des  betreffenden  Oberamtsgerichts  geführt.
Diese  Behörden  haben  sich  übrigens  mit  dem  Vorstand  der  Strafanstalt  in  steter