Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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In Gemeinden von 500 bis einschließlich 1000 Seelen werden 15 Ver- 
treter, von 1000 bis einschließlich 2000 Seelen 20 Vertreter, in Gemeinden 
von 2000 bis 6000 Seelen 30 Vertreter und in Gemeinden von 6000 Seelen 
und darüber 48 Vertreter gewählt. 
Sind mehrere Kirchengemeinden unter einem gemeinsamen Pfarramt ver- 
bunden, und beträgt die Gesammtseelenzahl 500 und darüber, so ist für die im 
§. 3 Absatz 2 vorgesehenen Fälle in jeder Gemeinde ohne Rücksicht auf deren 
Zahl eine Gemeindevertretung zu bilden. 
Die Zahl der Gemeindevertreter in Gemeinden unter 500 Seelen soll in 
diesem Falle das Dreifache der Zahl der Kirchenältesten, jedoch nicht über 15 
betragen. 
Ob die für Bildung der Vertretung entscheidende Seelenzahl in einer 
Gemeinde dauernd vorhanden ist, wird durch Beschluß des Kirchenraths fest- 
gestellt. 
2. Versammlungen und Beschlüsse der Gemeindevertretung. 
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Die Gemeindevertretung verhandelt und beschließt in Gemeinschaft mit dem 
Kirchenrathe über die von dem letzteren zur Berathung vorgelegten Gegenstände. 
Der Vorsitzende des Kirchenraths ist zugleich Vorsitzender der zu einem Kollegium 
vereinigten Versammlung. Er beruft die Gemeindevertretung mit Angabe der 
Tagesordnung. 
Die Einladung muß wenigstens an dem Tage vorher in der von dem 
Kirchenrathe vorgeschriebenen Form, sie kann aber auch durch Verkündung bei 
dem öffentlichen Gottesdienste erfolgen. 
KC. 33. 
Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit des aus 
den Mitgliedern des Kirchenraths und der größeren Gemeindevertretung bestehenden 
Kollegiums erforderlich. Die Entscheidung erfolgt nach Stimmenmehrheit der 
Anwesenden. Bei Gleichheit der Stimmen entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, 
und im Falle einer Wahl das Loos. Ist auf die erste ordnungsmäßige Einladung 
die zur Beschlußfähigkeit erforderliche Mehrheit nicht erschienen, so ist eine zweite 
Versammlung zu veranstalten, in welcher die Erschienenen ohne Rücksicht auf ihre 
Zahl zu beschließen befugt sind. 
Ueber die Verhandlungen des Kollegiums wird ein in das Protokollbuch 
des Kirchenraths einzutragendes Protokoll geführt, welches vorzulesen und von dem 
Vorsitzenden, dem erwählten Protokollführer, sowie zwei weiteren von der Ver- 
sammlung zu bestimmenden Theilnehmern derselben zu unterschreiben ist.
	        
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