— 235 —
*
Ausgeschlossen von Ausübung des Wahlrechts sind Diejenigen:
1) welche nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befinden,
2) welche wegen eines Verbrechens oder wegen eines solchen Vergehens,
welches die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich zieben
kann, in Untersuchung sich befinden,
3) welche im Konkurse sich befinden,
4) welche mit der Bezahlung kirchlicher Umlagen über ein Jahr im Rück-
stande sind,
5) welche durch Verachtung des göttlichen Wortes oder unehrbaren Lebens-
wandel ein öffentliches, durch nachhaltige Besserung noch nicht gesühntes
Aergerniß gegeben haben,
6) welche wegen Verletzung besonderer kirchlicher Pflichten nach Vorschrift
eines Kirchengesetzes des Wahlrechtes verlustig erklärt worden sind.
C. 38.
Wählbar in die Gemeindevertretung sind alle Wahlberechtigten.
Wählbar in den Kirchenrath sind alle Wahlberechtigten, welche das dreißigste
Lebensjahr zurückgelegt, auch als Männer von bewährtem christlichen Sinn, kirch-
licher Einsicht und Erfahrung einen guten Ruf in der Gemeinde haben.
Für die in den Kirchenrath zu wählenden Personen haben die vereinigten
Gemeindeorgane das Recht, eine Dreizahl in Vorschlag zu bringen, an die
übrigens die Wähler nicht gebunden sind.
C. 39.
Der Kirchenrath ordnet die Wahl für die Gemeindeorgane an und legt
die von ihm aufgestellte Liste der Wahlberechtigten an einem, jedem Gemeinde-
gliede zugänglichen Orte zwei Wochen lang öffentlich aus.
Ort und Zeit der Auslegung sind im Hauptgottesdienste bekannt zu machen,
mit dem Beifügen, daß nach Verlauf der Auslegungsfrist Einsprüche gegen die
Liste nicht mehr angebracht werden können. Nach dem Ermessen des Kirchenraths
kann die Bekanntmachung auch noch auf anderem, den örtlichen Verhältnissen
entsprechendem Wege erfolgen.
Die eingehenden Einsprüche hat der Kirchenrath zu prüfen und die Liste
zu berichtigen. Gegen einen ablehnenden Bescheid steht dem dadurch von der
Wahl Ausgeschlossenen binnen zwei Wochen die Berufung an den Vorstand der
Bezirkssynode zu. Durch Einlegung der Berufung wird die anstehende Wahl
nicht aufgehalten. Zwischen dem Ende der Einspruchsfrist und dem Tage der
Wahl müssen mindestens zwei Wochen in der Mitte liegen.
(Nr. 8857.)