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Auf dem Blatte oder Artikel des Grundbuchs ist die Nummer des Rollen-
blattes kostenfrei zu vermerken.
S. 4.
Ein Landgut soll in der Rolle nur dann eingetragen werden, wenn die
Voraussetzungen des §. 1 Absatz 2 zur Zeit der Eintragung vorhanden sind.
Die Eintragung kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil
diese Voraussetzungen zur Zeit der Eintragung nicht vorhanden gewesen seien.
S. 5.
Die Eintragung und die Löschung in der Rolle erfolgt auf Antrag Der-
jenigen, welche über das Landgut letztwillig verfügen können.
S. 6.
Die Anträge auf Eintragung und auf Löschung in der Rolle werden bei
dem Amtsgerichte, unter Anwendung der §#. 32 bis 34 der Grundbuchordnung
vom 5. Mai 1872 (Gesetz Samml. S. 446), mündlich angebracht oder schrift-
lich eingereicht.
Das Amtsgericht hat dem Antragsteller mitzutheilen, daß die Eintragung
und die Löschung erfolgt sei.
F. 7.
Die Eintragung verliert ihre Wirksamkeit durch die Löschung.
Die Eintragung ist auch für jeden nachfolgenden Eigenthümer wirksam,
sofern derselbe Eigenthümer des ganzen Landgutes oder eines den Voraussetzungen
des §. 1 Absatz 2 entsprechenden Theiles desselben ist.
S. 8.
Bei Grundstückserwerbungen zu einem in der Rolle eingetragenen Land-
gute ist gleichzeitig mit der Zuschreibung in dem Grundbuche die Zuschreibung
auch in der Rolle zu bewirken, wenn der Erwerber seine entgegengesetzte Absicht
nicht ausdrücklich erklärt.
Bei Veräußerungen eines Theiles von einem in der Rolle eingetragenen
Landgute ist gleichzeitig mit der Abschreibung im Grundbuche auch die Löschung
des veräußerten Theiles in der Rolle zu bewirken, wenn bei demselben die Vor-
aussetzungen des §. 1 Absatz 2 nicht zutreffen.
In den Fällen dieses Paragraphen erfolgen die Zuschreibungen und
Löschungen in der Rolle von Amtswegen und kostenfrei.
S. 9.
Die Einsicht der Rolle ist Jedem gestattet, welcher nach dem Ermessen des
Amtsgerichts ein rechtliches Interesse dabei hat.
Die Einsicht der Rolle erfolgt kostenfrei.