Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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C. 10. 
Haben Ehegatten in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt, so finden hin- 
sichtlich der Uebernahme der zu dem gemeinschaftlichen Vermögen gehörenden 
Landgüter die in den §S#. 11 bis 22 enthaltenen Bestimmungen Anwendung. 
G. 11. 
Bei der Auseinandersetzung und bei der Schichtung kann der überlebende 
Ehegatte, sofern ihm nach den bestehenden Vorschriften die Befugniß zur Ueber- 
nahme des gemeinschaftlichen Vermögens zusteht, das Landgut für eine nach 
Maßgabe der §#. 17 und 18 festzustellende Taxe mit billigen Zahlungsfristen 
übernehmen. . 
Ist das Landgut während fortgesetzter allgemeiner Gütergemeinschaft auf 
Antrag des überlebenden Ehegatten in der Rolle eingetragen, so findet zu dessen 
Gunsten die vorstehende Bestimmung keine Anwendung. 
ß. 12. 
Sofern nach den bestehenden Vorschriften den Kindern die Befugniß zur 
Uebernahme des gemeinschaftlichen Vermögens zusteht, kann eines derselben die 
Uebernahme des Sangus für eine nach Maßgabe der . 17 und 18 festzu- 
stellende Taxe mit billigen Jahlungsfristen beanspruchen. Dasselbe gilt, wenn der 
überlebende Ehegatte bei der Auseinandersetzung oder bei der Schichtung das 
Landgut nicht übernimmt, oder nach dem Tode des letztlebenden Ehegatten nur 
unter den Kindern eine Auseinandersetzung erfolgt. 
KC. 13. 
Die Befugniß der Kinder zur Uebernahme des Landgutes wird nach fol- 
genden Grundsätzen geregelt. 
Leibliche Kinder gehen Adoptivkindern, eheliche den unehelichen vor. Durch 
nachfolgende Ehe legitimirte Kinder stehen den ehelichen gleich. 
Ferner geht vor der ältere Sohn, und in Ermangelung von Söhnen die 
ältere Tochter. 
Kinder, welche zur Zeit des Erbanfalles für geisteskrank oder für Ver- 
schwender erklärt sind, stehen bis zur Wiederaufhebung der Entmündigung, Kinder, 
welche eine Verurtheilung zu Zuchthausstrafe und zugleich zum Verlust der bürger- 
lichen Ehrenrechte erlitten haben, für immer den übrigen Miterben nach. 
An die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge nach 
den für die Kinder geltenden Grundsätzen. 
S. 14. 
Für Landgüter in den Bezirken der Landgerichte Bielefeld und Paderborn, 
sowie der Amtsgerichte Tecklenburg und Ibbenbüren kann mittelst Eintragung in 
(Nr. 8860.) 41“
	        
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