Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1882. (73)

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der Landgüterrolle bestimmt werden, daß der jüngere Sohn, und in Ermangelung 
von Söhnen die jüngere Tochter vorgeht. 
K. 15. 
Wird ein Ehegatte von Geschwistern oder deren Abkömmlingen beerbt, so 
ist eines derselben, falls der überlebende Ehegatte bei der Auseinandersetzung das 
Landgut nicht übernimmt, befugt, das letztere für eine nach Maßgabe der §#. 17 
und 18 festzustellende Taxe mit billigen Zahlungsfristen zu übernehmen. Dies 
gilt auch dann, wenn Geschwister oder deren Abkömmlinge mit Verwandten in 
aufsteigender Linie gemeinschaftlich erben. 
Die §##. 13 und 14 finden entsprechende Anwendung. Das Nießbrauchs- 
recht des überlebenden Ehegatten bleibt unberührt. 
S. 16. 
Sind mehrere Landgüter vorhanden, so finden die §#. 11 bis 15 mit fol- 
genden Maßgaben Anwendung: 
Der zur Uebernahme berechtigte Ehegatte kann die sämmtlichen Landgüter 
übernehmen. 
Steht die Befugniß zur Uebernahme den Kindern oder den Geschwistern, 
beziehungsweise deren Abkömmlingen zu, so kann der nach den §#. 12 bis 15 
Berechtigte die sämmtlichen Landgüter übernehmen, wenn die Bewirthschaftung von 
einem derselben aus erfolgt. Anderenfalls kann jeder Berechtigte in der Reihen= 
folge seiner Berufung nach den I§F. 13 und 14 ein Landgut übernehmen. 
S. 17. 
Die Feststellung der Taxe erfolgt nach folgenden Grundsätzen: 
1) Der zwanzigfache Betrag 
a) des beim Grundsteuerkataster angesetzten Reinertrages der Liegen- 
schaften, 
b) des bei Veranlagung der Gebäudesteuer eingeschätzten Nutzungs- 
werthes derjenigen Gebäude, welche weder zur Wohnung des 
Eigenthümers, seiner Familie, seiner Dienstleute und Arbeiter be- 
stimmt, noch zur Bewirthschaftung erforderlich sind, 
wird als Werth des Landgutes angenommen. 
2) Nicht besonders geschätzt werden und bleiben außer Berechnung: 
a) die zur Wohnung des Eigenthümers, seiner Familie, seiner Dienst- 
leute und Arbeiter bestimmten, sowie die zur Bewirthschaftung er- 
forderlichen Gebäude; 
b) Bäume und Holzungen, letztere mit Ausnahme des nach forst- 
wirthschaftlichen Grundsätzen überständigen Holzes;
	        
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